Dreizehntes Kapitel. Die rechtl. Stellung d. Elemente des Staates. 425
öffentlich-rechtlicher Verbände für deren konkrete publizistische
Rechtsstellung von Bedeutung wird. Bei ihnen allen aber, wie
bei den Individuen, bedeutet Anerkennung der Persönlichkeit
zugleich Ausstattung mit einer Sphäre subjektiver öffentlicher
Rechte.
Von jeher anerkannt ist die zweite Eigenschaft der den
Staat bildenden Menschen als Unterworfene des Staates, als
Untertanen, eine Eigenschaft, die Ja viel leichter in das Bewußtsein
fällt als die zuerst erörterte. Der einzelne unterliegt dem staat-
lichen Herrschergebote. Solche Subjektion ist keineswegs not-
wendig mit der Mitgliedschaft an einem Staate verknüpft, ja
nicht einmal an die Voraussetzung der Persönlichkeit gebunden.
Der Peregrine des alten römischen, der Rechtlose des älteren
germanischen Rechtes waren öffentlicher Herrschaft unterworfen,
ohne daß ihre Persönlichkeit anerkannt worden wäre. Sie waren
Pflicht-, nicht Rechtssubjekte. Ebenso änderten alle Grade der
Unfreiheit, so mannigfach sie die Rechtsstellung des Individuums
beeinflußten, so abgestuft auch dadurch dessen Pflichten gegen
das Gemeinwesen waren, nichts an seiner Unterwerfung unter
die Normen des Gemeinwesens, so daß es doppelter Gewalt,
der privaten seines Herrn und der öffentlichen, unterstand.
In dieser zweiten Eigenschaft nun sind die Individuen und
die dem Staate eingeordneten Verbände Objekt der Staatsgewalt,
Gegenstand staatlicher Herrschaft. Aber zwischen jener Recht-
und dieser Pflichtstellung gibt es Übergänge. Es gibt Pflichten,
die nicht auf dem Individuum schlechthin lasten, sondern un-
mittelbar aus der Mitgliedschaft am Staate entspringen, auf die
Teilhaberschaft an dem Volke in subjektiver Eigenschaft gegründet
sind. Das sind jene Pflichten, deren Erfüllung nicht nur ein
Leisten an den Staat, sondern auch ein Handeln für den Staat
ın sich schließen, wie militärische Dienst-, Geschworenen-,
Schöffenpflicht, sowie die Pflicht, dauernde Ehrenämter zu über-
nehmen, mit einem Worte, die öffentliche Dienstpflicht. Diesen
Pflichten wohnt nämlich ein Moment höherer Berechtigung inne,
das in der Ehre zum Ausdruck kommt, die mit der Pflicht-
erfüllung verknüpft ist. So liegt in der Teilnahme am Heere
und Gerichte für die Dienstpflichtigen eine Ehre, die sich auch
darin äußert, daß sie zur Strafe verwirkt werden kann.
Aber auch auf den Gebieten, wo der einzelne der Staats-
gewalt ausschließlich als verpflichtet gegenübersteht, ist dies