Full text: Allgemeine Staatslehre

426 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
Verhältnis nicht als auf gänzlicher Trennung von Subjekt und 
Objekt des Rechtes beruhend aufzufassen. Vielmehr kommt die 
Einheit aller Elemente des Staates bei aller möglichen Trennung 
ihrer verschiedenen Qualitäten auch bier klar zum Ausdruck. Das 
erkennt man, wenn man nicht den einzelnen Üntertan, sondern 
das ganze Volk in dieser Eigenschaft in Betracht zieht. Beim 
einzelnen kann die Unterwerfung unter die Staatsgewalt bis zur 
gänzlichen Vernichtung der Persönlichkeit in Form der Strafe 
gehen; soweit die reine, jeden Momentes der Berechtigung bare 
Gehorsamspflicht reicht, ist der einzelne nicht Rechtssubjekt. 
Es gibt eine Position des Individuums: den Zustand der Unter- 
werfung, in dem es, der Persönlichkeit entkleidet, bloßes Subjekt 
von Pflichten ist. 
Anders aber erscheint der Gehorsam der Gesamtheit der 
Untertanen. Der ist nämlich das Komplement der Staatsgewalt, 
ohne welches sie nicht zu existieren vermag. Eine Gewalt, die 
befiehlt, ohne daß ihr gehorcht würde, verliert ihren Charakter 
als Herrschermacht. Näher besehen ruht die ganze Staatsgewalt 
auf dem Gehorsam der Untertanen, all ihre Tätigkeit ist ver- 
wandelter Gehorsam. Sie kann nämlich ihre Funktionen nur 
erfüllen durch sachliche und persönliche Leistungen der einzelnen 
und der Verbände. Nur durch diese kann sie existieren, wollen, 
das Gewollte durchsetzen. Es gilt für jeden Staat: an dem Maße 
des Gehorsams und der Pflichterfüllung seiner Mitglieder hat 
er zugleich das Maß seiner Kraft und Stärke. 
Durch die Gemeinschaft des Rechtes und der Pflichten sind 
die Volksgenossen miteinander verbunden. Ihren objektiven recht- 
lichen Ausdruck erhält diese Gemeinsamkeit durch die staatliche 
Organisation. Durch die einheitliche Staatsgewalt wird die Viel- 
heit der Genossen zur Einheit des Volkes zusammengefaßt. Diese 
Einheit ist die des Staatsvolkes, der staatlich geeinten Menge. 
Das ist der Grund, weshalb das Volk im Rechtssinne außerhalb 
des Staates gar nicht denkbar, wie ja auch das Gebiet nur 
im Staate als dessen räumlicher Bereich möglich ist, außerhalb 
des Staates gedacht aber nichts als einen politisch bedeutungs- 
losen Teil der Erdoberfläche darstellt. Solche Erkenntnis be- 
leuchtet zugleich die große Schwierigkeit, mit der diese prin- 
zipielle Untersuchung verknüpft ist. Die einzelnen Elemente des 
Staates bedingen sich nämlich gegenseitig, und es ist daher nur 
hypothetisch möglich, eines von ihnen zu isolieren, da jedes
	        
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