Full text: Allgemeine Staatslehre

434 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
von nichtherrschenden, also staatliche von nichtstaatlichen Ge- 
walten scheiden. Woran erkennt man. ob ein mit Herrschermacht 
begabter Verband ursprüngliches oder abgeleitetes, eigenes oder 
fremdes Recht ausübt? Was sind die Grenzen des Staatsbegriffes ? 
Sind Staat oder Nichtstaat derart voneinander geschieden, daß 
Zwischenstufen gar nicht möglich sind? Gibt es mehrere Arten 
von Staaten, oder duldet der Staatsbegriff keine wie immer 
geartete Zweiung ? 
Hier tritt uns zunächst die bedeutsame Lehre von der Souve- 
ränetät des Staates entgegen: was ist Souveränetät? Ist sie 
ein notwendiges Merkmal der Staatsgewalt ? 
Sodann die Lehre von der Unteilbarkeit der Staatsgewalt.
	        
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