Vierzehntes Kapitel. Die Eigenschaften der Staatsgewalt. 441
Im Kampfe mit diesen drei Mächten ist die Vorstellung der
Souveränetät entstanden, die ohne Kenntnis von diesem Kampfe
unverständlich bleibt. Die Souveränetät ist, der Ausdruck sei
gestattet, ein polemischer Begriff, zunächst defensiver, im weiteren
Verlaufe aber offensiver Natur.
Im Kampfe zwischen Staat und Kirche treten drei Ansichten
im Laufe des Mittelalters hervor. Der Staat ist der Kirche
unterworfen, der Staat ist der Kirche gleichgestellt, der Staat
steht über der Kirche. Die Zweischwertertheorie vertritt in ihren
beiden Nuancen die zwei ersten Lehren, zu der ım Anfange des
14. Jahrhunderts die dritte hinzutritt. In der letzteren Epoche
hatte aber Frankreich den Gedanken von der Obermacht des
Staates in historische Tat umgesetzt. Das avignonsche Papsttum
stellte zum ersten Male seit der Zeit der Ottonen die Superiorität
des Staates über die Kirche sichtbar dar. Nicht in dem Kampfe
des Kaisers mit dem Papste, sondern in dem Verhältnis des
französischen Königs zum Oberhaupte der Kirche ist der Ursprung
des Souveränetätsbewußtseins der weltlichen Macht zu suchen.
Die politische Literatur, eng von den Banden der Scholastik um.
fangen, hat bıs zu dem Vorstoße, den der französische König
Ende des 13. Jahrhunderts gegen Rom führt, vornehmlich den
Gegensatz von Sacerdotium und Imperium vor Augen, als den der
geistlichen und weltlichen Macht schlechthin, nicht den des
Papsttums zu einem individuell bestimmten Staate, da ja die
Reichsidee die Staatsidee von vornherein negierte. Die beginnende
Jurisprudenz hat in ihren publizistischen Erörterungen nicht die
vorhandene politische Welt, sondern die offizielle kirchliche
Theorie zur Grundlage, und wenn sie sich auch späterhin mehr
den realen Verhältnissen zuwendet, so wird sie einmal durch Re-
spektierung der niemals ganz außer acht zu lassenden kirchlich-
politischen Doktrin, sodann aber durch den ganzen weltflüchtigen
Zug der mittelalterlichen Wissenschaft, die den Wirklichkeitssinn
nur in engen Schranken sich betätigen ließ, daran gehindert,
eine selbständige Lehre vom Staate zu entwickeln. Zudem fehlt
der ganzen mittelalterlichen Staatslehre die klare Erkenntnis der
Staatsgewalt als eines wesentlichen Staatselementes!), und damit
allein ist ihr der Weg zur Erkenntnis der rechtlichen Eigenart
des Staates verschlossen.
1) Den Nachweis hiervon bei Rehm Geschichte S. 188ff.