Vierzehntes Kapitel. Die Eigenschaften der Staatsgewalt. 443
Dieser offiziellen Lehre widersprachen aber, namentlich seit
dem Fall der Hohenstaufen, die klar vor den Augen aller liegenden
tatsächlichen Verhältnisse. Frankreich und England kümmerten
sich nicht im geringsten um die kaiserliche Oberhoheit oder
leugneten sie!) direkt. Venedig behauptete, stets außerhalb des
Reiches gestanden zu haben; auch die anderen italienischen
Stadtrepubliken, wie vor allem Florenz und Pisa, werden für
civitates superiorem non recognoscentes erklärt. Die Theorie
muß notgedrungen auf diese Ansprüche Rücksicht nehmen, sie
tut es aber in der Weise, daß sie das Recht der principes und
civitates auf Unabhängigkeit auf einen vom Kaiser anzuerkennenden
Rechtstitel stützt, der ın der Rechtsordnung des Reiches selbst
begründet ist. In echt mittelalterlich-privatrechtlicher Weise
wird daher diese Unabhängigkeit zurückgeführt auf kaiserliches
Privileg, Verjährung, unvordenklichen Besitzstand?). Aber nie-
mals wird die behauptete Unabhängigkeit aus dem Wesen des
Staates selbst abgeleitet, denn damit hätte die mittelalterliche
Staatslehre das ganze Fundament zerstört, auf dem sie aufgebaut
war. Deshalb bleiben auch die aus irgendeinem Titel von der
Oberhoheit des Kaisers befreiten Könige dennoch im Verbande des
Reiches: Das spricht z. B. Bartolus in voller Schärfe aus:
Rex Franciae et Angliae licet negent se subditos Regı Romanorum,
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1) Namentlich das französische Königtum betonte stets seine Un-
abhängigkeit vom Imperium. Vgl. Glasson Histoire du droit et des
institutions de la France V 1893 p.326ff.; Viollet Histoire des
institutions politiques et administratives de la France 1895 II p.40ff.
Auch A.Leroux, La royaut@ francaise et le saint empire romain,
Revue historique, t.49 1892 p.241ff.,, der die Anerkennung des Im-
periums von seiten der ersten Capetinger zu erweisen sucht und p. 260f.
die rechtliche Stellung der Capetinger zum Reich vor dem Interregnum
mit der eines exempten Bischofs vergleicht, erklärt p.286 das dem
Kaiser von seiten Frankreichs zugestandene Primat als ein politisch
bedeutungsloses. Für England vgl. die Nachweise bei Hatschek
Engl. Staatsrecht I S. 75.
®) Vgl. z.B. Ubertus de Lampugnano: Utrum omnes_ christiani
subsunt Romano Imperio, Zeitschr. f. gesch. Rechtswissenschaft Il p. 253:
„» dieamus, quod aliqui sint exempti ab Imperio romano privilegio
praescriptione vel quocungue modo alio“. Als Beispiele werden angeführt
rex Franciae, Veneti, ecclesia Romana. Ferner Aeneas Sylvius c.XI:
Cuncti profecto, qui sub iugo negant imperii, aut id privilegio se asserunt
assecutos, aut virtute aliqua. Über diese virtutes sodann c.X11l. Eine
detaillierte Aufzählung aller hierher gehörigen Rechtstitel der Fürsten