Full text: Allgemeine Staatslehre

Vierzehntes Kapitel. Die Eigenschaften der Staatsgewalt. 447 
geringe Befugnisse unter der eifersüchtigen Kontrolle der Be- 
lehnten stehen. Die zweite Folge dieses Zustandes aber war die, 
daß das Staatsoberhaupt in dem direkten Verkehr mit der Masse 
des Volkes behindert wurde. Bei strenger Durchführung des 
Lehnssystems waren alle, die nicht unmittelbar vom Könige Lehen 
trugen, nicht diesem, sondern den Barouen zur Treue und Folge 
verpflichtet, und das Volk mußte in erster Linie vor dem Gerichte 
des Seigneurs Recht nehmen. 
So gestaltete sich der Rechtszustand namentlich in Frank- 
reich, wo unter den ersten Capetingern die Mediatisierung des 
Königtums durch die Barone soweit gediehen war, daß man 
kaum noch von einem einheitlichen Reiche sprechen konnte. Und 
damit war das französische Königtum vor die geschichtliche Auf- 
gabe gestellt, den französischen Staat zu schaffen. Das konnte 
nur dadurch geschehen, daß der König unmittelbare Herrschaft 
über die Masse des Volkes erlangte. Dies erforderte aber in 
erster Linie Unabhängigkeit von der seigneurialen Gewalt. Was 
in England der Normannenkönig Wilhelm nach der Vernichtung 
der angelsächsischen Herrschaft mit einem Schlage erreichen 
konnte, direkte Unterordnung des ganzen Volkes unter die 
königliche Gewalt, dazu gehörte in Frankreich die Arbeit von 
Jahrhunderten. Und während in England die von der Krone 
geschaffenen oder anerkannten untergeordneten Gewalten sich 
leichi dem Baue des Staates eingliedern ließen, geht die Ent- 
wicklung in Frankreich einen anderen Weg. Sie führt dort zur 
völligen Zertrümmerung der sich dem Königtum gegenüber- 
stellenden Gewalten, so daß schließlich die Unabhängigkeit der 
Staatsgewalt nach innen gleichbedeutend wird mit der völligen 
Vernichtung aller dem Königtum gegenüber selbständigen poli- 
tischen Elemente. 
Die Richtung, welche das französische Königtum einschlug, 
war folgende. In erster Linie trachtete es die später für un- 
veräußerlich erklärte königliche Domäne soweit als möglich aus- 
zudehnen. Das gelingt ihm um so leichter, als der französische 
König nicht wie der deutsche die Pflicht hatte, heimgefallene 
Reichslehen binnen Jahr und Tag wieder auszutun. Galt daher 
auch der Satz: nulle terre sans seigneur, so hinderte nichts, daß 
der König selbst Seigneur wurde und demgemäß königliche und 
seigneuriale Gewalt in seiner Hand vereinigte!). Darum zeigt 
1) Über diesen Prozeß vgl. Viollet II p.145ff. Bezeichnend für 
 
	        
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