Vierzehntes Kapitel. Die Eigenschaften der Staatsgewalt. 447
geringe Befugnisse unter der eifersüchtigen Kontrolle der Be-
lehnten stehen. Die zweite Folge dieses Zustandes aber war die,
daß das Staatsoberhaupt in dem direkten Verkehr mit der Masse
des Volkes behindert wurde. Bei strenger Durchführung des
Lehnssystems waren alle, die nicht unmittelbar vom Könige Lehen
trugen, nicht diesem, sondern den Barouen zur Treue und Folge
verpflichtet, und das Volk mußte in erster Linie vor dem Gerichte
des Seigneurs Recht nehmen.
So gestaltete sich der Rechtszustand namentlich in Frank-
reich, wo unter den ersten Capetingern die Mediatisierung des
Königtums durch die Barone soweit gediehen war, daß man
kaum noch von einem einheitlichen Reiche sprechen konnte. Und
damit war das französische Königtum vor die geschichtliche Auf-
gabe gestellt, den französischen Staat zu schaffen. Das konnte
nur dadurch geschehen, daß der König unmittelbare Herrschaft
über die Masse des Volkes erlangte. Dies erforderte aber in
erster Linie Unabhängigkeit von der seigneurialen Gewalt. Was
in England der Normannenkönig Wilhelm nach der Vernichtung
der angelsächsischen Herrschaft mit einem Schlage erreichen
konnte, direkte Unterordnung des ganzen Volkes unter die
königliche Gewalt, dazu gehörte in Frankreich die Arbeit von
Jahrhunderten. Und während in England die von der Krone
geschaffenen oder anerkannten untergeordneten Gewalten sich
leichi dem Baue des Staates eingliedern ließen, geht die Ent-
wicklung in Frankreich einen anderen Weg. Sie führt dort zur
völligen Zertrümmerung der sich dem Königtum gegenüber-
stellenden Gewalten, so daß schließlich die Unabhängigkeit der
Staatsgewalt nach innen gleichbedeutend wird mit der völligen
Vernichtung aller dem Königtum gegenüber selbständigen poli-
tischen Elemente.
Die Richtung, welche das französische Königtum einschlug,
war folgende. In erster Linie trachtete es die später für un-
veräußerlich erklärte königliche Domäne soweit als möglich aus-
zudehnen. Das gelingt ihm um so leichter, als der französische
König nicht wie der deutsche die Pflicht hatte, heimgefallene
Reichslehen binnen Jahr und Tag wieder auszutun. Galt daher
auch der Satz: nulle terre sans seigneur, so hinderte nichts, daß
der König selbst Seigneur wurde und demgemäß königliche und
seigneuriale Gewalt in seiner Hand vereinigte!). Darum zeigt
1) Über diesen Prozeß vgl. Viollet II p.145ff. Bezeichnend für