16 Erstes Buch. Einleitende Untersuchungen.
scheinungen ist der Staat ja in steter Bewegung begriffen, von
der soziale Staats- und Staatsrechtslehre gleichsam nur Moment-
bilder geben. Alle wichtigen Lebensprozesse des Staates aber
sowie alle Sätze seiner Rechtsordnung waren vor und in ihrem
Entstehen Gegenstand politischer Erwägungen und Entscllüsse;
alle vollendete staatliche Tat, alles bestehende Recht bringt
politische Wirkungen hervor. Daher führt gänzliches Abstrahieren
von aller Politik zu leeren Ergebnissen oder höchstens zur
Kenntnis staatlicher Skelette, denen jede Spur lebendiger Gestalt
mangelt. In der theoretischen Staatslehre als einer Begriffs-
wissenschaft ist alles abstrakt; das Konkrete wohnt dem Strom
des politischen Lebens inne, der, unaufhaltsam wechselnde Ge-
stalten erzeugend, durch die Geschichte flutet.
Namentlich aber empfangen staatsrechtliche Untersuchungen
durch den Hinblick auf das politisch Mögliche Inhalt und Ziel.
So wenig Recht und Politik miteinander vermischt werden sollen,
so sehr jederzeit ihre scharfen Grenzen zu beachten sind, so ist
doch ersprießliche staatsrechtliche Untersuchung ohne Kenntnis
des politisch Möglichen ausgeschlossen. Ohne dessen grundsätz-
liche Beachtung gerät nämlich das Staatsrecht notwendig auf be-
denkliche Abwege und läuft Gefahr, sich in eine dem Leben und
der realen Erkenntnis abgewandte rein scholastische Disziplin zu
verwandeln.
Politische Erkenntnis lehrt vor allem die Grenzen sicherer
staatsrechtlicher Untersuchung feststellen. Mit vollem Recht be-
merkt Laband, daß die Rechtsdogmatik, abgesehen von der
Erforschung der geltenden positiven Rechtssätze, d. h. der voll-
ständigen Kenntnis und Beherrschung des positiven Stoffes, eine
rein logische Denktätigkeit ist!). Aber Feststellung des Inhaltes
aller Rechtssätze ist mit der reinen Logik nicht möglich. Gerade
die Grundbegriffe des Staatsrechtes, die alle übrigen tragen,
spoiten der rein logischen Behandlung. Wenn die nähere Be-
stimmung der Staatsform, das prinzipielle Verhältnis der höchsten
Staatsorgane zueinander, der Einfluß der geschichtlichen Mächte
auf Fortbestand oder Wandel der Staatsverfassung in Frage steht,
so sind diese Probleme nur unter eingehender Würdigung der
konkreten politischen Kräfte zu lösen, welche jene grundlegenden
Institutionen ausgestaltet haben. Ein staatsrechtlicher. Rechtssatz
1) Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 5. Aufl. 1911 I S. IX.