Full text: Allgemeine Staatslehre

16 Erstes Buch. Einleitende Untersuchungen. 
scheinungen ist der Staat ja in steter Bewegung begriffen, von 
der soziale Staats- und Staatsrechtslehre gleichsam nur Moment- 
bilder geben. Alle wichtigen Lebensprozesse des Staates aber 
sowie alle Sätze seiner Rechtsordnung waren vor und in ihrem 
Entstehen Gegenstand politischer Erwägungen und Entscllüsse; 
alle vollendete staatliche Tat, alles bestehende Recht bringt 
politische Wirkungen hervor. Daher führt gänzliches Abstrahieren 
von aller Politik zu leeren Ergebnissen oder höchstens zur 
Kenntnis staatlicher Skelette, denen jede Spur lebendiger Gestalt 
mangelt. In der theoretischen Staatslehre als einer Begriffs- 
wissenschaft ist alles abstrakt; das Konkrete wohnt dem Strom 
des politischen Lebens inne, der, unaufhaltsam wechselnde Ge- 
stalten erzeugend, durch die Geschichte flutet. 
Namentlich aber empfangen staatsrechtliche Untersuchungen 
durch den Hinblick auf das politisch Mögliche Inhalt und Ziel. 
So wenig Recht und Politik miteinander vermischt werden sollen, 
so sehr jederzeit ihre scharfen Grenzen zu beachten sind, so ist 
doch ersprießliche staatsrechtliche Untersuchung ohne Kenntnis 
des politisch Möglichen ausgeschlossen. Ohne dessen grundsätz- 
liche Beachtung gerät nämlich das Staatsrecht notwendig auf be- 
denkliche Abwege und läuft Gefahr, sich in eine dem Leben und 
der realen Erkenntnis abgewandte rein scholastische Disziplin zu 
verwandeln. 
Politische Erkenntnis lehrt vor allem die Grenzen sicherer 
staatsrechtlicher Untersuchung feststellen. Mit vollem Recht be- 
merkt Laband, daß die Rechtsdogmatik, abgesehen von der 
Erforschung der geltenden positiven Rechtssätze, d. h. der voll- 
ständigen Kenntnis und Beherrschung des positiven Stoffes, eine 
rein logische Denktätigkeit ist!). Aber Feststellung des Inhaltes 
aller Rechtssätze ist mit der reinen Logik nicht möglich. Gerade 
die Grundbegriffe des Staatsrechtes, die alle übrigen tragen, 
spoiten der rein logischen Behandlung. Wenn die nähere Be- 
stimmung der Staatsform, das prinzipielle Verhältnis der höchsten 
Staatsorgane zueinander, der Einfluß der geschichtlichen Mächte 
auf Fortbestand oder Wandel der Staatsverfassung in Frage steht, 
so sind diese Probleme nur unter eingehender Würdigung der 
konkreten politischen Kräfte zu lösen, welche jene grundlegenden 
Institutionen ausgestaltet haben. Ein staatsrechtlicher. Rechtssatz 
  
1) Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 5. Aufl. 1911 I S. IX.
	        
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