Vierzehntes Kapitel. Die Eigenschaften der Staatsgewalt.e. 457
Königsrechtes aus dem Volksrechte zur Grundlage bedeutsamer,
gegen den aufstrebenden Absolutismus gerichteter politischer
Forderungen.
Zu dieser Vorstellung aber tritt noch eine wichtige wissen-
schaftliche Tatsache. Der korporative Charakter des Staates war
dem Mittelalter und der beginnenden neueren Zeit keineswegs
unerkannt geblieben, allein eine klare, folgerichtige, die letzten
Konsequenzen einer solchen Anschauung ziehende Lehre ist in
der ganzen, dem neueren Naturrecht vorangehenden Wissenschaft
nicht zu finden, wie denn auch das Naturrecht selbst nicht im-
stande ist, die von ihm behauptete körperschaftliche Natur des
Staates widerspruchslos durchzuführen. Die grob sinnliche An-
schauung, die den populus als vorstaatliche Summe der einzelnen
dem durch den Staat geeinten Volke gleichstellt, die den Fürsten
nicht als Volksglied, sondern als individuelle Person betrachtet,
schlägt immer wieder durch. Darum verknüpft sich die Frage
nach der souveränen Staatsgzwalt immer und immer wieder mit
der nach dem Träger dieser Gewalt. Dieser Träger wird aber,
wie nicht anders möglich, entweder ganz oder doch zum Teil
außerhalb des Staates gestellt, d. h. selbst wenn seine Organ-
stellung erkannt wird, ist er dennoch zugleich außerhalb des
Staates stehende Person, der sein Recht nicht nur der Staats-
ordnung, sondern einem dieser Ordnung vorangehenden oder sie
begründenden Akte vorstaatlicher Persönlichkeiten verdankt. Da-
her scheint es, daß es zwei verschiedene Souveränetäten gebe,
die eine dem Staate, die andere der Person des höchsten Staats-
organs zustehend.
So vermischt sich denn die Lehre von der Volkssouveränetät
mit dem neugefundenen Satze, daß der Staat einer souveränen
Gewalt bedarf. Wie wenig beide Gedankenkreise, die sich aus
historischen Gründen geschnitten haben, in innerem logischen
Zusammenhang stehen, geht daraus hervor, daß die Frage nach
dem Ursprung der Gewalt bei jedem nichtsouveränen Verbande
in gleichem Maße wiederkehrt wie beim Staate, während die
Frage nach Art der Souveränetät der Gemeinde, der Körperschaft,
des Vereines überhaupt gar nicht aufgeworfen werden kann. Aus
dieser so naheliegenden und doch nirgends unternommenen Er-
wägung geht es klar hervor, daß die Frage nach der höchsten
Gewalt im Staate mit der Frage nach der höchsten Gewalt des
Staates nichts zu tun hat. Souveränes Organ im Staate und