Full text: Allgemeine Staatslehre

Vierzehntes Kapitel. Die Eigenschaften der Staatsgewalt.e. 457 
Königsrechtes aus dem Volksrechte zur Grundlage bedeutsamer, 
gegen den aufstrebenden Absolutismus gerichteter politischer 
Forderungen. 
Zu dieser Vorstellung aber tritt noch eine wichtige wissen- 
schaftliche Tatsache. Der korporative Charakter des Staates war 
dem Mittelalter und der beginnenden neueren Zeit keineswegs 
unerkannt geblieben, allein eine klare, folgerichtige, die letzten 
Konsequenzen einer solchen Anschauung ziehende Lehre ist in 
der ganzen, dem neueren Naturrecht vorangehenden Wissenschaft 
nicht zu finden, wie denn auch das Naturrecht selbst nicht im- 
stande ist, die von ihm behauptete körperschaftliche Natur des 
Staates widerspruchslos durchzuführen. Die grob sinnliche An- 
schauung, die den populus als vorstaatliche Summe der einzelnen 
dem durch den Staat geeinten Volke gleichstellt, die den Fürsten 
nicht als Volksglied, sondern als individuelle Person betrachtet, 
schlägt immer wieder durch. Darum verknüpft sich die Frage 
nach der souveränen Staatsgzwalt immer und immer wieder mit 
der nach dem Träger dieser Gewalt. Dieser Träger wird aber, 
wie nicht anders möglich, entweder ganz oder doch zum Teil 
außerhalb des Staates gestellt, d. h. selbst wenn seine Organ- 
stellung erkannt wird, ist er dennoch zugleich außerhalb des 
Staates stehende Person, der sein Recht nicht nur der Staats- 
ordnung, sondern einem dieser Ordnung vorangehenden oder sie 
begründenden Akte vorstaatlicher Persönlichkeiten verdankt. Da- 
her scheint es, daß es zwei verschiedene Souveränetäten gebe, 
die eine dem Staate, die andere der Person des höchsten Staats- 
organs zustehend. 
So vermischt sich denn die Lehre von der Volkssouveränetät 
mit dem neugefundenen Satze, daß der Staat einer souveränen 
Gewalt bedarf. Wie wenig beide Gedankenkreise, die sich aus 
historischen Gründen geschnitten haben, in innerem logischen 
Zusammenhang stehen, geht daraus hervor, daß die Frage nach 
dem Ursprung der Gewalt bei jedem nichtsouveränen Verbande 
in gleichem Maße wiederkehrt wie beim Staate, während die 
Frage nach Art der Souveränetät der Gemeinde, der Körperschaft, 
des Vereines überhaupt gar nicht aufgeworfen werden kann. Aus 
dieser so naheliegenden und doch nirgends unternommenen Er- 
wägung geht es klar hervor, daß die Frage nach der höchsten 
Gewalt im Staate mit der Frage nach der höchsten Gewalt des 
Staates nichts zu tun hat. Souveränes Organ im Staate und
	        
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