Full text: Allgemeine Staatslehre

Erstes Kapitel. Die Aufgabe der Staatslehre. li 
kann formell unverändert bleiben und dennoch vermöge der 
Wirkung politischer Mächte einen ganz anderen Inhalt gewinnen. 
Das zeigt sich in vollster Deutlichkeit bei einem Rechte von 
langer geschichtlicher Kontinuität. So hat der Satz, daß das 
englische Parlament des Königs Rat ist, seine rechtliche Be- 
deutung im Laufe der Jahrhunderte fortwährend geändert, so ist 
das Verbot der Kabinettsregierung in England trotz der gegen- 
teiligen Praxis bis auf den heutigen Tag nicht aufgehoben worden 
und äußert in der Tat noch einige untergeordnete Wirkungen. 
Mit der formalen Logik allein kommt man daher leicht zur Zeich- 
nung staatsrechtlicher Bilder, denen in der Wirklichkeit der 
Dinge gar nichts entspricht. In Wahrheit spielt aber die formale 
Logik bei der Feststellung der staatsrechtlichen Grundbegriffe 
lange nicht die ihr von der konstruktiven Methode zugedachte 
Rolle. Auch wenn man absieht von den staatsrechtlichen Autoren, 
die in aufdringlicher Weise mit ihrer politischen Gesinnung 
prunken, so ergibt oft schon eine oberflächliche Betrachtung der 
Stellung, welche Vertreter der rein juristischen Methode im 
Staatsrecht zu den grundlegenden Problemen einnehmen, ganz 
deutlich ein Bild fester politischer Anschauungen, die sie ihren 
Untersuchungen zugrunde gelegt haben. 
Ein wichtiger Grundsatz, der aus solcher Erkenntnis folgt, 
lautet dahin, daß das politisch Unmögliche nicht 
Gegenstand ernsthafter jurıstischer Untersuchung 
sein kann. Müßig wäre z. B. eine Untersuchung der Frage, 
was Rechtens sei, wenn der deutsche Kaiser den Reichskanzler 
entläßt, ohne einen neuen zu ernennen, oder wenn der Bundesrat 
sich weigern sollte, Vorschläge für erledigte Richterstellen am 
Reichsgericht zu erstatten. Für müßig halte ich auch die Er- 
örterungen über den Verzicht eines deutschen Bundesstaates auf 
ein ihm zustehendes Sonderrecht trotz eines dagegen gerichteten 
landesgesetzlichen Verbotes!). Müßig ist die Frage nach der 
Zulässigkeit der Realunion eines deutschen Gliedstaates mit einem 
außerdeutschen Staat oder auch der Möglichkeit eines Krieges 
zwischen den Gliedern einer Personalunion?). Alles Recht soll 
gelten, d. h. die Möglichkeit besitzen, in den Erscheinungen ver- 
wirklicht zu werden. Was nicht Wirklichkeit gewinnen kann, 
soll niemals Gegenstand der Rechtsforschung sein. 
1) Vgl. Laband a.a.0O. I S. 125. 
*) Vgl. unten Kap. XXI. 
(1. Jellinek, Allg. Staatslehre. 3. Aufl. 2 
 
	        
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