Full text: Allgemeine Staatslehre

458 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
souveräner Staat sind daher zwei grundverschiedene Dinge. Die 
aus der heutigen Terminologie einerseits wegen des völkerrecht- 
lichen Sprachgebrauches, anderseits wegen der an dem her- 
gebrachten Terminus der Volkssouveränetät haftenden Literatur der 
heutigen demokratischen Republiken kaum mehr auszumerzende 
Anwendung desselben Wortes auf zwei grundverschiedene Dinge 
hat zu den tiefstgreifenden Folgen geführt!). Es wäre eine 
wichtige Untersuchung, den Einfluß. unklarer Terminologie auf 
die Geschichte menschlichen Denkens und Handelns einmal im 
Zusammenhang nachzuweisen. 
In der Folgezeit tritt zwar auch die alte Lehre vom gött- 
lichen Ursprung der fürstlichen Gewalt zu wiederholten Malen 
auf. Häufig verbindet sie sich mit der Souveränetätslehre, sei es, 
um den absoluten Charakter der souveränen Gewalt zu stützen, 
sei es, um deren Bindung an göttliches Gesetz hervorzuheben, da 
sie menschlichem nicht untertan sein könne. Sie ist aber nicht 
im entferntesten so durchgebildet worden, wie dıe Ableitung der 
Monarchengewalt aus der Volkssouveränetät. Sie krankt von 
vornherein an dem Fehler, daß sie in nicht zu begründender 
Weise nur eine bestimmte Staatsform als vollberechtigt anerkennen 
kann. Daher nimmt sie entweder zu einem kindischen Autoritäls- 
glauben Zuflucht, wie bei Graswinckel und Filmer, oder sie 
stützt sich auf den keines weiteren Beweises bedürftigen theo- 
kratischen Gedanken, wie bei Bossuet, oder sie verzichtet auf 
jedes nähere Verständnis des historischen Geschehens, wie bei 
den französischen Legitimisten und ihren deutschen Nachfolgern. 
Die Theorie vom menschlichen Ursprung der souveränen 
fürstlichen Gewalt aber führt seit Hobbes, der zuerst die 
Souveränetät der Staatsgewalt nicht, wie Bodin, als eine 
Tatsache hinnahm, sondern sie wissenschaftlich zu begründen ver- 
suchte, bis zur Überwindung der naturrechtlichen Staatslehre 
überall auf die Theorie der ursprünglichen staats- und ver- 
fassungsgründenden Volkssouveränetät zurück. Alle nur mög- 
lichen juristischen Konstruktionen werden unternommen, um, dem 
politischen Standpunkt der Autoren angepaßt, die souveräne 
Fürstengewalt zu begründen. Das Volk schließt mit dem König 
einen zweiseitig bindenden Vertrag ab; das Volk schließt unter 
sıch einen Vertrag ab, des Inhalts, sich einem zu unterwerfen, 
  
t) Vgl. auch G.Meyer S.21 N.7; Rehm Staatslehre S. 62.
	        
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