Vierzehntes Kapitel. Die Eigenschaften der Staatsgewalt. 463
begriff zur Offensive vorgeht, zu einer tiefwirkenden politischen
Idee wird.
Denselben Weg schlägt mit unerbittlicher Konsequenz
Hobbes ein, indem er den Souveränetätsbegriff am schärfsten im
absolutistischen Sinne ausprägt. Nur geht er viel systematischer
vor als Bodin, indem er den Inhalt der Souveränetät nicht äußer:
lich an sie heranbringt, sondern ihn als im Staatszweck liegend
aus diesem abzuleiten sucht!). Der Souverän ist nach ihm nicht
klagbar und nicht bestrafbar, ist höchster Bewahrer des Friedens
und höchste Autorität in Glaubenssachen. Er ist Gesetzgeber,
oberster Richter, Herr über Krieg und Frieden und Dienstherr,
hat das Recht, praeter legem zu belohnen und zu strafen, und ist
schließlich der Quell aller Ehren und Würden?). Das sind aber
nichts anderes als die wichtigsten Eigenschaften, die die englische
Theorie von der königlichen Prärogative, wie sie ein Jahrhundert
später noch von Blackstone formuliert wurde, aufzählte®). Wie
Bodin französisches, hat Hobbes englisches Recht ins Absolute
erhoben. Aber er geht in seinen Konsequenzen auch in diesem
Punkte viel schroffer vor als jener. Irgendeine Loslösung eines
Souveränetätsrechtes und Übertragung auf einen anderen als den
Inhaber des summum imperium wäre eine staatszerstörende Hand
lung*). Alle Gewalt nichtstaatlicher politischer Körper aber ist
von der souveränen Gewalt geschaffen und ihr untergeordnet).
Auch die späteren Versuche, der Souveränetät einen positiven
Inhalt zu verleihen, wandeln denselben Weg. So hat Locke in
der Zeichnung der vier Gewalten, die er im Staate schlechthin
erblickt: der legislativen, exekutiven, föderativen Gewalt und
der Prärogative, wesentlich die englischen Verhältnisse ins Ab-
strakte erhoben, wie sie nach der Revolution von 1688 sich um-
zugestalten im Begriffe waren. Nicht minder hat die deutsche
Rechtslehre, seitdem im Beginne des 17. Jahrhunderts die Bodinsche
Theorie auf sie zu wirken beginnt, bei den von den verschiedenen
curriculo praescribi possint. At si Princeps publica praedia cum imperio
ac iurisdictione et eo modo fruenda concesserit, quo ipse frueretur, etiam
si tabulis iura maiestatis excepta non fuerint, ipso lure tamen excepta
iudicantur. I 10 p. 271.
l) Vgl. Rehm Geschichte S. 246 f.
2) Leviathan c. XVIII p. 162 £f.
3) Vgl. Commentaries I p. 243 ff.
#) De cive c.X115, Lev. c. XVIII p. 167£.
5) Lev. c. XXII p. 210.