Full text: Allgemeine Staatslehre

416 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
Die Soureränetätslehre hat aber noch ein drittes Merkmal 
aus dem Charakter der Souveränetät abgeleitet. Sie soll auch 
eine unbeschränkte und unbeschränkbare Gewalt schlechthin be- 
zeichnen. Sie sei absolut, weil niemand ihr Schranken auferlegen 
könne, auch nicht sie selbst. Selbstbeschränkung ist nach der 
naturrechtlichen Theorie, die bei vielen in diesem Punkte auch 
heute noch die herrschende ist, mit dem Charakter der Souve- 
ränetät unvereinbar. Wenn es daher Schranken für den Staat 
gäbe, so seien sie faktischer oder moralischer, niemals aber 
rechtlicher Natur¹). 
Um diesen wichtigen Punkt zu erledigen, muß man vor 
allem sich vor Augen halten, daß die Souveränetät ein Rechts- 
begriff ist und auch in der naturrechtlichen Literatur stets als 
solcher gedacht wurde. Die Unabhängigkeit der Staatsgewalt von 
jeder anderen Autorität wurde immer als rechtliche, nicht 
als faktische Unabhängigkeit aufgefaßt. Auch die Absolutisten 
wollten die absolute, durch Gesetze nıcht beschränkte Volks- oder 
Fürstengewalt als rechtliche Gewalt nachweisen. So läßt 
Hobbes durch den staatsgründenden Vertrag die unumschränkte 
Rechtsmacht des Herrschers entstehen, so unterwirft Rousseau 
das Individuum der unumschränkten Herrschaft der rechts- 
schöpfenden volonté générale. Nachzuweisen, daß der Staat reale 
Macht sei, erschien dem Naturrecht überflüssig; vielmehr handelte 
es sich ihm darum, den Rechtsgrund, die Rechtmäßigkeit der 
gegebenen Macht darzutun. 
Daher ist es Verkennung der geschichtlichen Entwicklung 
der Souveränetätslehre, wenn man die souveräne Gewalt als über 
dem Rechte stehend auffaßt. Zu revidieren ist heute die juristi- 
sche Eigenart des Rechtsbegriffes der Souveränetät, da die Ver- 
werfung der naturrechtlichen Konstruktion eine neue Begründung 
gemäß unseren geläuterten Anschauungen vom Rechte notwendig 
macht. Dem Naturrecht war die juristische Qualifikation der 
Souveränetät leicht, da es von der Idee eines Rechtes vor dem 
Staate ausgeht. Unsere Erkenntnis vom Rechte hingegen, welche 
dessen Existenz von dem Dasein einer es verwirklichenden Or- 
ganisation abhängen läßt, zeigt die Frage, ob die das Recht 
verbürgende Organisation unter oder über dem Rechte steht, 
als eines der schwierigsten Probleme der gesamten Staats- 
lehre. 
1) Vgl. G. Meyer S. 22.