Full text: Allgemeine Staatslehre

Vierzehntes Kapitel. Die Eigenschaften der Staatsgewal. 481 
Der Begriff der Pflicht ist ein einheitlicher. Rechtspflicht 
und moralische Pflicht, obwohl voneinander scharf unterschieden, 
stimmen doch in dem Merkmal der Pflicht überein. Der Wandel 
der ethischen Theorie von der Pflicht muß daher notwendig den 
der juristischen zur Folge haben. 
In dem Begriff der staatlichen Selbstverpflichtung ‚liegt daher 
so wenig ein Widerspruch wıe in dem der sittlichen Autonomie. 
Diese Selbstverpflichtung ist von der herrschenden Rechtsüber- 
zeugung gefordert; damit ist bei dem subjektiven Charakter aller 
Kriterien des Rechts auch die rechtliche Art staatlicher Selbst- 
bindung dargetan. 
Auf Grund dieser Erkenntnis erst ist es möglich, die irre- 
führende Vorstellung der Schrankenlosigkeit aus dem Souveräne- 
tätsbegriff zu verbannen und ihn demgemäß zu einem unserer 
Rechtsauffassung entsprechenden Rechtsbegriff umzugestalten. 
Diese Umgestaltung ist auch allein imstande, ihm einen positiven 
Inhalt zu verleihen, ihn hinauszuführen aus dem Kreise von 
Negationen, in denen er groß geworden ist. Souveränetät ist nicht 
Schrankenlosigkeit, sondern Fähigkeit der ausschließlichen Selbst- 
bestimmung und daher der Selbstbeschränkung der durch äußere 
Mächte rechtlich nicht gebundenen Staatsgewalt auf dem Wege 
der Aufstellung einer Rechtsordnung, auf Grund deren allein die 
Tätigkeit des Staates einen rechtlich zu wertenden Charakter 
erhält. In eine kurze Formel zusammengefaßt, bedeutet daher 
Souveränetät die Eigenschaft einer Staatsgewalt, kraft deren sie 
die ausschließliche Fähigkeit rechtlicher Selbstbestimmung und 
Selbstbindung hatt). 
Souveränetät hat demnach für den modernen Staat eine 
zweifache Richtung. Nach der negativen Seite hin, ursprünglich 
die einzige erkannte, bedeutet sie die Unmöglichkeit, durch 
irgendeine andere Macht gegen den eigenen Willen rechtlich 
beschränkt werden zu können, sei diese Macht nun staatlicher 
oder nichtstaatlicher Art. Faktische Beschränkungen der souve- 
  
1) Vgl. darüber auch meine früheren Ausführungen: Lehre von den 
Staatenverbindungen, S. 30ff., und Gesetz und Verordnung, S. 196 ff. und 
die daselbst angeführte Literatur. Aus der neuesten Literatur wesentlich 
übereinstimmend mit mir Le Fur, L’Etat federal p. 443: „La souve- 
rainete est la qualit& de l’Etat de n’ötre oblige ou determine que par sa 
propre volonte, dans les limites du principe superieur du droit, et con- 
forme&ment au but collectif qu’il est appele & rcaliser.“ 
G. Jellinek, Allg. Staatslehre. 3. Aufl. 31
	        
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