484 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtsiehre.
erkennung des Völkerrechts und durch die auf Grund dieser
Anerkennung vorgenommenen, ihn bindenden Akte schränkt der
Staat vermöge seiner Rechtsmacht sich selbst ein, ohne daß er
sich sodann rechtlich ohne weiteres durch selbsteigenen Entschluß
von solchem Bande lösen könnte. Aber auch nach innen sind
Fälle möglich, in denen selbst auf dem Wege der Verfassungs-
änderung ein geltender Rechtssatz nicht geändert werden kann.
Das französische Gesetz vom 14. August 1884 verbietet, die
republikanische Regierungsform zum Gegenstand eines Antrages
auf Verfassungsrevision zu machen!). Dieser Satz kann durch
Gewalt, aber nicht durch Recht aufgehoben werden. Ferner gibt
es Fälle, in denen die politische Unmöglichkeit der Rechtsände-
rung so unzweifelhaft ist, daß sie den soeben erwähnten un-
mittelbar angeschlossen werden können, da das faktisch Unmög-
liche niemals als rechtliche Möglichkeit konstruiert werden darf.
Dahin zähle ich z. B. das Verbot der bill of attainder in der Ver-
fassung der Vereinigten Staaten. Gerade an solchen politisch
unmöglichen Fällen wird die „Rechtsmacht über die Kompetenz‘
als bloßer Hilfsbegriff deutlich erkannt.
b) Souveränetät und Staatsgewalt.
Alle Versuche, einen bestimmten Inhalt der Souveränetät zu
konstatieren, beruhen auf der Verwechslung von Staatsgewalt mit
Souveränetät und damit auf einer Umkehr des realen Tatbestandes.
Die nach der jeweiligen historischen Sachlage vom Staate voll-
zogenen herrschaftlichen Funktionen werden als notwendige Kon-
sequenzen der Souveränetät dargestellt. Weil die Staatsgewalt
Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit, Begnadigungsrecht, Beamtenernen-
nung, Münzrecht usw. übte, wurden sie in die Souveränetät
hineingelegt, während historische Forschung diesen Funktionen
!) Art. II... „La forme republicaine du Gouvernement ne peut faire
l’objet d’une proposition de revision“. Duguit-Monnier p.338,
Vgl. darüber auch Pierre Trait& de droit politique e&lectoral parle-
mentaire, 2°me&d, 1902 p.14£.; v.Herrnritt, Die Staatsform als Gegen-
stand der Verfassungsgesetzgebung und Verfassungsänderung 1901 S.5 ff.,
mißt dieser Bestimmung wegen der schwachen Gewähr, die sie schützt,
nur prekäre Bedeutung zu; immerhin wird man ihre rechtliche Art nicht
leugnen können. Auch v.Seydel würde sie wohl für gültig erklären,
Blätter f. adm. Praxis Bd. 45 (1895) S. 10 ff., im Gegensatze zu J. Kohler,
Hirths Annalen 1888 S.4.