Full text: Allgemeine Staatslehre

484 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtsiehre. 
erkennung des Völkerrechts und durch die auf Grund dieser 
Anerkennung vorgenommenen, ihn bindenden Akte schränkt der 
Staat vermöge seiner Rechtsmacht sich selbst ein, ohne daß er 
sich sodann rechtlich ohne weiteres durch selbsteigenen Entschluß 
von solchem Bande lösen könnte. Aber auch nach innen sind 
Fälle möglich, in denen selbst auf dem Wege der Verfassungs- 
änderung ein geltender Rechtssatz nicht geändert werden kann. 
Das französische Gesetz vom 14. August 1884 verbietet, die 
republikanische Regierungsform zum Gegenstand eines Antrages 
auf Verfassungsrevision zu machen!). Dieser Satz kann durch 
Gewalt, aber nicht durch Recht aufgehoben werden. Ferner gibt 
es Fälle, in denen die politische Unmöglichkeit der Rechtsände- 
rung so unzweifelhaft ist, daß sie den soeben erwähnten un- 
mittelbar angeschlossen werden können, da das faktisch Unmög- 
liche niemals als rechtliche Möglichkeit konstruiert werden darf. 
Dahin zähle ich z. B. das Verbot der bill of attainder in der Ver- 
fassung der Vereinigten Staaten. Gerade an solchen politisch 
unmöglichen Fällen wird die „Rechtsmacht über die Kompetenz‘ 
als bloßer Hilfsbegriff deutlich erkannt. 
b) Souveränetät und Staatsgewalt. 
Alle Versuche, einen bestimmten Inhalt der Souveränetät zu 
konstatieren, beruhen auf der Verwechslung von Staatsgewalt mit 
Souveränetät und damit auf einer Umkehr des realen Tatbestandes. 
Die nach der jeweiligen historischen Sachlage vom Staate voll- 
zogenen herrschaftlichen Funktionen werden als notwendige Kon- 
sequenzen der Souveränetät dargestellt. Weil die Staatsgewalt 
Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit, Begnadigungsrecht, Beamtenernen- 
nung, Münzrecht usw. übte, wurden sie in die Souveränetät 
hineingelegt, während historische Forschung diesen Funktionen 
  
!) Art. II... „La forme republicaine du Gouvernement ne peut faire 
l’objet d’une proposition de revision“. Duguit-Monnier p.338, 
Vgl. darüber auch Pierre Trait& de droit politique e&lectoral parle- 
mentaire, 2°me&d, 1902 p.14£.; v.Herrnritt, Die Staatsform als Gegen- 
stand der Verfassungsgesetzgebung und Verfassungsänderung 1901 S.5 ff., 
mißt dieser Bestimmung wegen der schwachen Gewähr, die sie schützt, 
nur prekäre Bedeutung zu; immerhin wird man ihre rechtliche Art nicht 
leugnen können. Auch v.Seydel würde sie wohl für gültig erklären, 
Blätter f. adm. Praxis Bd. 45 (1895) S. 10 ff., im Gegensatze zu J. Kohler, 
Hirths Annalen 1888 S.4.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.