Vierzehntes Kapitel. Die Eigenschaften der Staatsgewalt. 485
oft ganz anderen Ursprung nachweist und sie mit nichten alle
als von Hause aus nur dem Staate zugehörig erkannt hat.
Aus dem Souveränetätsbegriff, der rein formaler Natur ist,
folgt: an sich gar nichts für den Inhalt der Staatsgewalt. Die
Zuständigkeit des Staates ist eine geschichtlich wechselnde. Aller
positive Inhalt der Staatsgewalt kann nur durch historische
Forschung für eine bestimmte Epoche und einen bestimmten
Staat festgelegt werden, wenn auch ın jedem Zeitraum die Zu-
ständigkeit der auf gleicher Kulturstufe stehenden Staaten, an-
nähernd wenigstens, denselben Typus aufzuweisen pflegt. Gewisse
Gebiete wird der Staat zwar stets besetzt halten, aber auch auf
dem Felde der konstanten Zuständigkeiten wechseln dennoch
Art und Umfang der staatlichen Kompetenz. Namentlich im
19. Jahrhundert ist die Ausdehnung der staatlichen Zuständigkeit
ın großartigstem Maße erfolgt. Alle Gerichte sind für Staats-
gerichte erklärt, die Reste feudaler Polizeigewalt beseitigt, das
ganze Unterrichtswesen staatlicher Leitung und Öberaufsicht
unterstellt, kirchliche Verwaltungstätigkeit auf dem Gebiete des
Personenstandwesens vom Staate übernommen worden, in der
Arbeiterfürsorge, dem Impf-, Viehseuchen-, Strandungs-, Patent-,
Eisenbahnwesen usw. dem Staate neue Verwaltungsgebiete zu-
gewachsen. Nichtsdestoweniger hat die Souveränetät des Staates
dadurch keine Änderung erfahren: sie ist mit nichten gewachsen.
Und anderseits sınd durch Anerkennung individueller Freiheit
frühere ‚„Hoheitsrechte‘‘ verschwunden, ohne daß die Souveränetät
davon irgend berührt worden wäre.
Es kann daher aus der Tatsache, daß ein Staat nach be-
stimmten Richtungen sich nicht betätigt, daß er gewisse Zu-
ständigkeiten oder „Hoheitsrechte‘ nicht besitzt, gar kein Schluß
auf das Wesen seiner Staatsgewalt gemacht werden. Wie weit
eine Staatsgewalt sich zu betätigen habe, um souverän zu sein,
ist eine gar nicht zu beantwortende Frage.
Wenn daher zwei miteinander verbundene Staaten staat-
liche Kompetenzen, die heute der Einheitsstaat zu besitzen pflegt,
derart verteilt aufweisen, daß jeder von ihnen sich nur eine
bestimmte Quote dieser Kompetenzen zuschreibt, so ist damit
in keiner Weise eine Teilung der Souveränetät oder auch nur
der Staatsgewalt gesetzt. Vielmehr sind hier zwei getrennte
Staatsgewalten vorhanden, deren Kompetenz rechtlich beschränkt
ist, ohne daß sie beide zusammen die ganze Staatsgewalt aus-