Full text: Allgemeine Staatslehre

Vierzehntes Kapitel. Die Eigenschaften der Staatsgewal. 487 
Exemplare der Staatenverbindungen der Gegenwart verzichtet. 
Manche Konsequenzen, die von ıhnen aus ihrer Negation der 
Möglichkeit nichtsouveräner Staaten gezogen wurden, gehören 
zu den schlimmsten Resultaten der abstrakten, dem Leben gänz- 
lich abgewendeten reinen Begriffsjurisprudenz. 
Eine definitive Lösung erhält diese Streitfrage durch die 
Erkenntnis, daß Souveränetät keine absolute, sondern eine histo- 
rische Kategorie ist!). Die Darstellung der Entstehung des Souve- 
Tänetätsbegriffes hat unwiderleglich ergeben, daß den heute als 
von jeher souverän betrachteten Staaten dieser Charakter einmal 
gemangelt hat. In der Zeit, da die Kirche Könige ein- und 
absetzte, da sie den Gottesfrieden verkündete, da sie, ohne Rück- 
sicht auf staatliche Grenzen, ihr Recht in ihren Gerichten übte, 
war sie eine dem Staate übergeordnete Macht. So lose auch 
der Verband des heiligen römischen Reiches war, es enthielt 
in sich Staaten, welche die, wenn auch nur nominelle Oberhoheit 
des Kaisers anerkannten. Nach innen hatte der Staat an dem 
Rechte eingeordneter Gewalten eine unübersteigliche Schranke, 
welche der dem souveränen Staate eigentümlichen Bewegungs- 
freiheit hemmend entgegenstand.. Der mittelalterliche 
Staat war noch nicht souverän. Aber er war bereits 
Staat. Die Versuche kirchlicher Schriftsteller, die einzelnen 
Staaten als Provinzen des römischen Reiches hinzustellen, sind 
nichts als eine in dieser Epoche häufige Übertragung der über- 
kommenen antiken Vorstellungen auf die in.der Regel nur unklar 
erfaßten gleichzeitigen Zustände. 
Aber selbst wenn man von den in der geschichtlichen Lage 
der mittelalterlichen Welt begründeten allgemeinen Einschrän- 
kungen des Staates absieht, ist es unmöglich, vermittelst der 
Souveränetätsvorstellung zu einem Verständnis der staatlichen 
Verhältnisse des Mittelalters zu gelangen. Mächtige Staaten stehen 
im Lebensnexus zu einer anderen Macht. Städtische Gemein- 
wesen, die ihre Unterwerfung unter ein Reich nicht verleugnen, 
schließen sich mit anderen zu kräftigen internationalen Bünden 
zusammen. Die Städte der Hansa sind samt und sonders nicht 
souverän; unter dem Gesichtspunkte moderner Staatsanschauung 
  
I) Wenn Seidler, Jur. Kriterium S.78, dies dialektisch bestreitet, 
so ist das eben unhistorischer Dogmatismus; Seidlern selbst kann 
übrigens seinen sozialen Staatsbegriff auf den mittelalterlichen Staat 
(vgl.S.47) nicht in vollem Maße anwenden.
	        
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