Vierzehntes Kapitel. Die Eigenschaften der Staatsgewal. 487
Exemplare der Staatenverbindungen der Gegenwart verzichtet.
Manche Konsequenzen, die von ıhnen aus ihrer Negation der
Möglichkeit nichtsouveräner Staaten gezogen wurden, gehören
zu den schlimmsten Resultaten der abstrakten, dem Leben gänz-
lich abgewendeten reinen Begriffsjurisprudenz.
Eine definitive Lösung erhält diese Streitfrage durch die
Erkenntnis, daß Souveränetät keine absolute, sondern eine histo-
rische Kategorie ist!). Die Darstellung der Entstehung des Souve-
Tänetätsbegriffes hat unwiderleglich ergeben, daß den heute als
von jeher souverän betrachteten Staaten dieser Charakter einmal
gemangelt hat. In der Zeit, da die Kirche Könige ein- und
absetzte, da sie den Gottesfrieden verkündete, da sie, ohne Rück-
sicht auf staatliche Grenzen, ihr Recht in ihren Gerichten übte,
war sie eine dem Staate übergeordnete Macht. So lose auch
der Verband des heiligen römischen Reiches war, es enthielt
in sich Staaten, welche die, wenn auch nur nominelle Oberhoheit
des Kaisers anerkannten. Nach innen hatte der Staat an dem
Rechte eingeordneter Gewalten eine unübersteigliche Schranke,
welche der dem souveränen Staate eigentümlichen Bewegungs-
freiheit hemmend entgegenstand.. Der mittelalterliche
Staat war noch nicht souverän. Aber er war bereits
Staat. Die Versuche kirchlicher Schriftsteller, die einzelnen
Staaten als Provinzen des römischen Reiches hinzustellen, sind
nichts als eine in dieser Epoche häufige Übertragung der über-
kommenen antiken Vorstellungen auf die in.der Regel nur unklar
erfaßten gleichzeitigen Zustände.
Aber selbst wenn man von den in der geschichtlichen Lage
der mittelalterlichen Welt begründeten allgemeinen Einschrän-
kungen des Staates absieht, ist es unmöglich, vermittelst der
Souveränetätsvorstellung zu einem Verständnis der staatlichen
Verhältnisse des Mittelalters zu gelangen. Mächtige Staaten stehen
im Lebensnexus zu einer anderen Macht. Städtische Gemein-
wesen, die ihre Unterwerfung unter ein Reich nicht verleugnen,
schließen sich mit anderen zu kräftigen internationalen Bünden
zusammen. Die Städte der Hansa sind samt und sonders nicht
souverän; unter dem Gesichtspunkte moderner Staatsanschauung
I) Wenn Seidler, Jur. Kriterium S.78, dies dialektisch bestreitet,
so ist das eben unhistorischer Dogmatismus; Seidlern selbst kann
übrigens seinen sozialen Staatsbegriff auf den mittelalterlichen Staat
(vgl.S.47) nicht in vollem Maße anwenden.