Vierzehntes Kapitel. Die Eigenschaften der Staatsgewal. 491
anderen Macht erhält, so daß sie nicht auf seinem Willen, sondern
dauernd auf dem Gesetze dieser Macht ruht, da ist kein Staat,
sondern nur das Glied eines Staates vorhanden. Daher sind die
deutschen Gliedstaaten Staaten, denn sie können sich durch ihre
eigenen, ausschließlich auf ihrem Willen beruhenden Verfassungen
organisieren, die ihre Gesetze, nicht die des Reiches sind. Ebenso
sind die Verfassungen der schweizerischen Kantone, der Einzel-
staaten der amerikanischen Union Staatsverfassungen, denn sie
beruhen ausschließlich auf ihren eigenen Gesetzen, nicht auf
dem Willen des übergeordneten Bundesstaates. Es können
Schranken in den bundesstaatlichen Gesetzen für die Verfassungen
der Gliedstaaten gezogen sein (z. B. Verbot einer anderen als 'der
republikanischen Staatsform, wie in der Schweiz und in den
Vereinigten Staaten): sie bleiben trotzdem ausschließlich Gesetze
der Gliedstaaten. Selbst wenn ein Gemeinwesen unter der
Mitwirkung fremder Staaten seine Verfassung empfangen hat, so
ist es Staat, wenn diese Verfassung pro futuro ausschließlich als
sein originärer Willensakt anzusehen ist, so daß sie von ıhm ohne
weitere Ermächtigung abgeändert werden kann.
Wo hingegen ein Herrschergewalt übender Verband seine
Organisation von einem über ihm stehenden Staate als dessen
Gesetz empfangen hat, da ist kein Staat vorhanden. So vor allem
bei den Kommunen, deren Verfassung stets auf Staatsgesetzen
ruht, die höchstens in untergeordneten Dingen eine begrenzte
Organisationsbefugnis zugestehen. Sodann aber gewährt dieses
Kriterium den richtigen Einblick in die nichtstaatliche Natur
staatsähnlicher Gebiete. Daher ist Elsaß-Lothringen kein Staat,
denn seine Verfassung beruht auch nach der Verfassungsreform
von 1911 auf Gesetzen des Deutschen Reiches, es gibt keine elsaß-
lothringischen Verfassungsgesetze!); daher sind die mit weitest-
gehender Autonomie ausgerüsteten englischen Charterkolonien, wie
Kanada, die südafrikanische Union, Australien, keine Staaten, denn
ihre Verfassungen sind in englischen Gesetzen enthalten, in Parla-
mentsakten Großbritanniens, die rechtlich jederzeit vom Parlament
wieder geändert werden können, ohne daß der betreffenden Kolonie
ein gesetzliches Mitwirkungsrecht an solcher Verfassungsänderung
zustände?). Innerhalb der Schranken dieser englischen Gesetze
1) Vgl. unten S.493 u.N.1, 653 u.N.2.
®) Von dieser rechtlichen Möglichkeit wird allerdings heute kein