Full text: Allgemeine Staatslehre

Vierzehntes Kapitel. Die Eigenschaften der Staatsgewal. 491 
anderen Macht erhält, so daß sie nicht auf seinem Willen, sondern 
dauernd auf dem Gesetze dieser Macht ruht, da ist kein Staat, 
sondern nur das Glied eines Staates vorhanden. Daher sind die 
deutschen Gliedstaaten Staaten, denn sie können sich durch ihre 
eigenen, ausschließlich auf ihrem Willen beruhenden Verfassungen 
organisieren, die ihre Gesetze, nicht die des Reiches sind. Ebenso 
sind die Verfassungen der schweizerischen Kantone, der Einzel- 
staaten der amerikanischen Union Staatsverfassungen, denn sie 
beruhen ausschließlich auf ihren eigenen Gesetzen, nicht auf 
dem Willen des übergeordneten Bundesstaates. Es können 
Schranken in den bundesstaatlichen Gesetzen für die Verfassungen 
der Gliedstaaten gezogen sein (z. B. Verbot einer anderen als 'der 
republikanischen Staatsform, wie in der Schweiz und in den 
Vereinigten Staaten): sie bleiben trotzdem ausschließlich Gesetze 
der Gliedstaaten. Selbst wenn ein Gemeinwesen unter der 
Mitwirkung fremder Staaten seine Verfassung empfangen hat, so 
ist es Staat, wenn diese Verfassung pro futuro ausschließlich als 
sein originärer Willensakt anzusehen ist, so daß sie von ıhm ohne 
weitere Ermächtigung abgeändert werden kann. 
Wo hingegen ein Herrschergewalt übender Verband seine 
Organisation von einem über ihm stehenden Staate als dessen 
Gesetz empfangen hat, da ist kein Staat vorhanden. So vor allem 
bei den Kommunen, deren Verfassung stets auf Staatsgesetzen 
ruht, die höchstens in untergeordneten Dingen eine begrenzte 
Organisationsbefugnis zugestehen. Sodann aber gewährt dieses 
Kriterium den richtigen Einblick in die nichtstaatliche Natur 
staatsähnlicher Gebiete. Daher ist Elsaß-Lothringen kein Staat, 
denn seine Verfassung beruht auch nach der Verfassungsreform 
von 1911 auf Gesetzen des Deutschen Reiches, es gibt keine elsaß- 
lothringischen Verfassungsgesetze!); daher sind die mit weitest- 
gehender Autonomie ausgerüsteten englischen Charterkolonien, wie 
Kanada, die südafrikanische Union, Australien, keine Staaten, denn 
ihre Verfassungen sind in englischen Gesetzen enthalten, in Parla- 
mentsakten Großbritanniens, die rechtlich jederzeit vom Parlament 
wieder geändert werden können, ohne daß der betreffenden Kolonie 
ein gesetzliches Mitwirkungsrecht an solcher Verfassungsänderung 
zustände?). Innerhalb der Schranken dieser englischen Gesetze 
  
1) Vgl. unten S.493 u.N.1, 653 u.N.2. 
®) Von dieser rechtlichen Möglichkeit wird allerdings heute kein
	        
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