500 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslelire.
waltenteilung als Konstitutionsprinzip verkündigen, daran gehen,
ihre Verfassungen in Gliedstaat und Union festzustellen!), da ist
es ihnen selbstverständlich, daß alle Gewalten ursprünglich dem
Volke zustehen und von diesem auf dem Wege der Verfassung
erst besonderen Organen zur Repräsentation zugeteilt werden.
Als einheitlicher Ausgangspunkt aller Gewalten erscheint ın den
Präambeln der amerikanischen Verfassungen das Volk selbst.
Die einzelnen, streng limitierten Gcwalten sind ‚„granted‘“ oder
„vested‘, daher übertragen an die verfassungsmäßig bezeichneten
Organe, so daß nach der offiziellen Theorie das Volk alle Ge-
walten in sich vereinigt und auf dem Wege der Verfassungsänderung
über sie stets von neuem disponieren kann. Nicht minder aber
erklärt die erste französische Verfassung in einem für den Zu-
stand der Geister damaliger Zeit bezeichnenden Widerspruch
mit dem unmittelbar darauf ausgesprochenen Prinzip der Ge-
waltenteilung?): la Souverainet& est une, indivisible, inali&nable
et imprescriptible. Elle appartient & la Nation: aucune section
et ils subordonnent au pouvoir lögislatif l’executif et le judiciaire.
Die erste französische Verfassung darf, wie auch die näheren Ünter-
suchungen Duguits und die teilweise abweichenden Redslobs, Die
Staatstheorien der französischen Nationalversammlung 1912 S.332 ff,
darlegen, keineswegs als die absolute Trennung der Gewalten beabsich-
tigend aufgefaßt werden, wie dies Rehm, Staatslehre S. 288, tut.
1) Die Amerikaner haben allerdings, trotz der Proklamierung des
Dogmas der Gewaltenteilung, niemals an eine reinliche Aufteilung der
drei Gewalten unter entsprechende Organe gedacht. Im Federalist
Nr. XLVII entwickelt Madison die Lehre, daß Montesquieu keines-
wegs derartiges gewollt habe. „His meaning, as his own words import,
and still more conclusively as illustrated by the example in his eve,
can amount to no more than this, that where the whole power of
another department is exercised by the same hands which possess the
whole power of another department, the fundamental principles of a
free constifution are subverted“ (p.272 der Ausgabe von 1826). Er weist
ferner nach, daß die amerikanische Verfassung die einzelnen Gewalten
keineswegs gänzlich von den Funktionen der anderen ausschließe, und
daß es mit den Verfassungen der Einzelstaaten sich ebenso verhalte.
Das Prinzip absoluter Gewaltentrennung, das Rehm, Staatslehre S. 288 ff.,
als der amerikanischen Verfassung grundsätzlich zugrunde liegend be-
hauptet, ist daher bereits von den „Vätern der Verfassung“ ausdrücklich
abgelehnt worden und manche Abweichungen in ihr von der starr
doktrinären Teilung der Gewalten, die Rehm als gegen ihren Grund-
gedanken verstoßend nachweisen will, sind als solche mit vollem Be-
wußtsein aufgestellt worden.
2) Declaration des droits de I'homme et du citoyen, Art. 16.