512 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre.
nachdem er 1653 versucht hatte, das „Instrument of Government‘,
die erste und einzige Verfassungsurkunde, die England je gehabt
hat, als Grundgesetz des englischen Staates ins Leben zu rufen!).
In ihm sind die Befugnisse des Protektors, des Staatsrates, des
Parlaments abgegrenzt, auch einige von den Grundrechten des
Agreements herübergenommen, Es zur widerspruchslosen An-
erkennung zu bringen, mißlingt, trotz verschiedener späterer
Änderungen, und damit ist es mit der geschriebenen Verfassung
für England überhaupt zu Ende, Um so merkwürdiger, daß die
Idee der Verfassungsurkunde in dem Staate entsteht, der bis
auf den heutigen Tag keine solche Urkunde besitzt.
Worin äußert sich aber dıe höhere Kraft des Verfassungs-
vertrages? Vermöge seiner Eigenschaft als Vertrag muß er ein-
stimmig abgeschlossen und kann er daher nur einstimmig ab-
geändert werden, Verwerfung des Majoritätsprinzipes ıst die
nächste Konsequenz der Vorstellung des Grundvertrages, was
dem religiös gefärbten politischen Denken jener Zeit um so
natürlicher erscheint, als Unterwerfung unter eine Majorität dem
religiösen Empfinden des die äußere Autorität verwerfenden pro-
testantiıschen Gewissens geradezu entgegengesetzt ıst. Die prak-
tisch noch ungeschulte Demokratie jener Tage hat wenigstens
keinen Versuch gemacht, irgendeine Art von Majoritätsbeschluß
als für die Verfassungsänderung genügend zu erklären.
3. Erst die naturrechtliche Theorie unternimmt es, die Frage
nach dem \Vesen des Fundamentalgesetzes nach allen Richtungen
hin zu untersuchen. Es ist fast selbstverständlich, daß sie zuerst
in England erörtert wird. Der populären Lehre vom Gesellschafts-
vertrag bemächtigt sich Hobbes, um auf ihm das den demo-
kratischen Forderungen schnurstracks widersprechende System
seiner Staatslehre zu errichten. Er akzeptiert die Bezeichnung des
Grundgesetzes und definiert es als solches, dessen Aufhebung
den Staatskörper zerstören und volle Anarchie hervorrufen
würde?). Das Grundgesetz ist daher in Wahrheit identisch mit
dem staatsgründenden Vertrag sowie den wichtigsten Folgerungen,
die sich unmittelbar aus diesem Vertrage ergeben. Dieser einstimmig
abzuschließende Vertrag ist daher überhaupt, wofern der Staat
erhalten bleiben soll, unabänderlich. Im Sozialvertrag aber ist
1) Abgedruckt bei Gardiner Const. Docum. p. 40öft.
2) Leviathan XXVI p. 275£.