Full text: Allgemeine Staatslehre

516 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
folgen. Entstanden aus Handelsprivilegien, haben sie den Zweck, 
neugebildete politische Verhältnisse zu regulieren!). In ihnen, 
namentlich in jenen beiden dem Inhalte nach vom Volke fest- 
gesetzten, kommen geschichtlich die zwei Gedanken, auf denen 
die geschriebene Verfassung beruht, zum Ausdruck: Grundvertrag 
der Staatsglieder und Konzession einer übergeordneten Macht. 
Dem Mutterlande gegenüber erscheinen sie allerdings nur als ein- 
seitige Gewährungen der Krone oder der hierzu von der Krone 
befugten Eigentümer. Sie schaffen nach der Anschauung der 
Amerikaner Korporationen, die dem herrschenden Staate mit 
selbständiger Persönlichkeit gegenüberstehen, deren Recht nur an 
dem Reichsrecht seine Schranken findet. So ist es denn der 
Dualismus zwischen über- und untergeordnetem Gemeinwesen, 
der in diesen ersten Verfassungsurkunden zum Ausdruck kommt, 
der wiederum in nachweisbarem geschichtlichem Zusammenhang 
mit der dualistischen Gestaltung des mittelalterlichen Staates steht. 
Bei dem losen Verhältnis aber, in welchem die Kolonien 
zum Mutterlande stehen, tritt die Vorstellung von der Verfassung 
als Resultat eines Vertrages der Bürger, die einigen Charten 
mit zugrunde lag, immer stärker hervor und drängt die Bedeutung 
der Bestätigung und Verleihung durch die übergeordnete Macht 
immer mehr in den Hintergrund. Die Bedeutung dieses demokra- 
tischen Gedankens wird durch die Umstände, unter denen die 
Ansiedler ihr Kulturwerk beginnen und ausüben, wesentlich ver- 
stärkt. Anfänglich sehr geringer Zahl, sind die Ansiedler über 
ein großes Territorium verbreitet; sie leben häufig mit ihren 
Familien in einem Zustand, der ihnen als vorstaatlicher Natur- 
zustand erscheinen mußte. Wenn sie zusammentreten, um gemein- 
same Angelegenheiten festzusetzen und zu beschließen, so meinen 
sie durch freien Willen aus jenem Naturzustand in den staat- 
lichen einzutreten. So verschmilzt die kirchlich-politische Lehre 
von den Covenants als Grundlage des Staates mit naturrechtlichen, 
durch die Literatur gepflegten Anschauungen, um schließlich die 
Vorstellung zu erzeugen, daß das ganze Staatswesen auf dem 
Grunde einer dem Volkswillen enistammenden Verfassung ruhe, 
durch welche die potentiell dem Gesamtvolke innewohnende 
Machtfülle an verschiedene Organe zur Ausübung verteilt wird. 
Diese Organe sind überall schon in der Kolonialzeit dieselben: 
  
1) Vgl. Bryce American Commonwealth I p. 427 £f.
	        
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