Full text: Allgemeine Staatslehre

Fünfzehntes Kapitel. Die Staatsverfassung. 517 
eine gesetzgebende Versammlung, ein erwählter oder von der 
Krone oder dem Eigentümer der Kolonie eingesetzter Gouverneur, 
ferner Friedens- und andere Gerichte nach englischem Muster. 
Die Legislative hat niemals eine die Exekutive überragende 
Stellung, wie in England; das Veto des Gouverneurs wird faktisch 
gehandhabt, während es im Mutterlande obsolet wird. Die Legis- 
laturen haben ferner nur beschränkte gesetzgebende Gewalt, indem 
die britischen Gesetze und die Kolonialcharten ihren Beschlüssen 
unabänderlich gegenüberstehen. Jedes diese Grenzen über- 
schreitende Gesetz konnte von dem britischen privy council für 
null und nichtig erklärt werden?!). Somit bereiten sich in diesen 
Charten schon die Grundprinzipien der künftigen Verfassungen, 
namentlich Trennung der Legislative von der Exekutive, vor, und 
es erscheint die Charte sowohl auf Grund naturrcechtlicher als 
positivrechtlicher Vorstellungen als eine höhere, den Gesetzgeber 
bindende Norm. Die beiden Ideen, welche den späteren Ver- 
fassungsurkunden zugrunde liegen, und die auch in Europa vom 
revolutionären Frankreich rezipiert werden: Gewaltenteilung als 
Verfassungsprinzip und die Verfassung als der normalen Gesetz- 
gebung entrückte Macht, wachsen mit geschichtlicher Notwendig- 
keit auf dem Boden der amerikanischen Kolonien empor. 
Im Jahre 1776 verwandeln sich dıe unabhängig gewordenen 
Kolonien in Staaten und erlassen kraft ihrer nunmehr erlangten 
Machtvollkommenheit in diesem und den folgenden Jahren Ver- 
fassungen, die auf den Prinzipien der Volkssouveränetät und 
Gewaltenteilung aufgebaut sind, oder sie verwandeln ihre Charten 
in Konstitutionen. Diese werden in der Regel von verfassungs- 
gebenden Konventen ausgearbeitet und verkündigt. Doch wirkt 
bereits damals in einigen Staaten die alte Idee der Covenants 
und des Sozialvertrages nach, infolge deren die Verfassungen der 
Gesamtheit der in den town meetings versammelten Bürger zur 
Annahme vorgelegt werden?). Diese zuerst in Massachusetts und 
New Hampshire geübte Praxis verbreitet sich im Laufe des 
19. Jahrhunderts über eine große Zahl alter und neuer Glied- 
staaten der Union. 
In diesen Verfassungsurkunden aus der ersten Epoche der 
amerikanischen Unabhängigkeit sind die ältesten Vorbilder der 
europäischen Konstitutionen zu suchen, da sie in größerem Maße, 
1) Foster I p.32£. 
2) Borgeaud EFtablissement et revision des const. p. 167 ff. 
 
	        
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