Fünfzehntes Kapitel. Die Staatsverfassung. 525
Die erste Verfassungsurkunde Europas ist die in den Jahren
1789—91 allmählich beratene und beschlossene, schließlich in
ein Instrument zusammengefaßte und am 3. September 1791 ver-
kündigte Verfassung Frankreichs. Zwar trägt die polnische Ver-
fassung vom 3. Mai 1791 ein früheres Datum. In Wahrheit aber
ist sie, soweit sie nicht altständischen Charakters ist, von den bis
dahin publizierten französischen Verfassungsgesetzen ganz ab-
hängig.
Diese Verfassung Frankreichs lehnt sich in vielen Punkten
an die amerikanischen Vorbilder an, unterscheidet sich aber auch
wesentlich von ihnen. Weniger liegt der Unterschied in dem
Gegensatz zwischen republikanischer und monarchischer Ver-
fassung, denn die Monarchie war in Frankreich zum leeren Schein
herabgesunken und die Stellung des Königs eine ungleich
schwächere als die eines Präsidenten oder Governors. Die Fr-
klärung der Rechte hatte zwar ganz wie die Amerikaner das
Prinzip der Gewaltenteilung für das Wesen der Verfassung über-
haupt erklärt, allein in der Konstitution ist die gesetzgebende
Gewalt derart gestellt, daß ihr die vollziehende gänzlich unter-
geordnet ist, die ohne sie keine irgendwie bedeutsame Aktıon
vornehmen kann. Ferner ist die Legislatur einkammerig, jedes
mäßigende Element im Vorgang der Gesetzgebung verworfen.
Es ist also in Wahrheit unbeschränkte Parlamentssouveränetät,
die in dieser Verfassung zum Siege gelangt, aber nicht etwa die
englische, da nach Montesquieus Lehre und den amerikani-
schen Modellen den Mitgliedern der Nationalversammlung der
Eintritt in das Ministerium verwehrt wird!), was jedoch keines-
wegs zur Stärkung der Krone beiträgt, sondern den Sieg der
Anarchie und den Sturz der Verfassung beschleunigen hilft.
Das pouvoir constituant wird nicht der Volksgemeinde,
sondern ausschließlich dem Parlamente zugeschrieben. Doch
sucht man die Stabilität der Verfassung und den Anteil des Volkes
an der Verfassungsrevision dadurch zu wahren, daß man für die
nächsten zwei Legislaturen jede Änderung untersagt, für später
aber bestimmt, daß drei aufeinanderfolgende Legislaturen die
Änderung übereinstimmend vorschlagen müßten, während eine
vierte als Revisionskammer gewählte Legislatur mit bedeutend
1) Const. von 1791 tit. III ch. II sect. IV art.2. Vgl. Dugait
Separation des pouvoirs, p. 49.