Full text: Allgemeine Staatslehre

Fünfzehntes Kapitel. Die Staatsverfassung. 539 
und biegsame Verfassungen eingeteilt!), wobei der Grad der 
Starrheit mit der Schwierigkeit wächst, den verfassungsändernden 
Apparat in Bewegung zu setzen. Die beiden äußersten Enden 
bezeichnen die amerikanische Unions- und die englische Ver- 
fassung. Die Verfassungsänderung in der Union ist so schwierig, 
daß im 19. Jahrhundert nur vier Zusätze zur Verfassung an- 
genommen worden sind?). Seit mehr als dreißig Jahren hat 
keines der zahlreichen vorgeschlagenen Amendements Gesetzes- 
kraft gewonnen. Da erhebt sich denn die Frage, welches 
System das bessere ist, das der starren oder der biegsamen Ver- 
fassungen. 
Für das erste System, das man seiner Entstehung nach ge- 
radezu als das amerikanische bezeichnen kann, läßt sich an- 
führen, daß es die Dauerhaftigkeit der Verfassung verbürgt und 
den Minoritäten Schutz vor rücksichtsloser Herrschaft der absoluten 
Mehrheit gewährt. Von großer praktischer Bedeutung sind er- 
schwerende Formen namentlich dort, wo retardierende Elemente 
ım Gesetzgebungsprozesse entweder fehlen oder wirkungslos sind. 
Monarchische Staaten mit Zweikammersystem bedürfen ihrer 
weniger als Demokratien, und es ist bezeichnend für den politischen 
Sınn der Amerikaner, daß sie trotz ihrer Senate und des Vetos 
des Präsidenten und der Gouverneure noch ein ganzes System von 
Hemmungen der Verfassungsgesetzgebung ausgearbeitet haben. 
Hierbei ist zu bemerken, daß die demokratische Institution des 
Verfassungsreferendums in den amerikanischen Gliedstaaten und 
die entsprechende Einrichtung in der Schweiz und ıhren Kantonen 
ebenfalls hauptsächlich ein retardierendes Element ist. Das ab- 
stimmende Volk hat solchenfalls eine sanktionierende Funktion 
auszuüben, und deshalb ist, wie beim Monarchen, das Recht der 
Ablehnung politisch bedeutungsvoller als das der Zustimmung. 
Die Erfahrung hat gelehrt, daß bei direkter Volksabstimmung 
  
ı) Bryce I p.361f.,, ferner derselbe Studies in History and 
Jurisprudence, Oxford 1901 II p. 145ff. 
2) Im ersten Jahrhundert des Funktionierens der Unionsverfassung 
(1789— 1889) sind nicht weniger als 1736 Amendements beantragt worden. 
Von diesen haben nur fünfzehn Gesetzeskraft gewonnen. Davon ent- 
fielen die ersten zehn auf die erste Session des Kongresses 1789. Vgl. 
Ames The proposed Amendments to the Constitution of the D. St. during 
the first century of its history. Annual Report of the American historical 
Association for the year 1896 II p. 307 ff.
	        
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