538 Driites Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre.
sich über sie auszusprechen. Da hat sich aber die Praxis der
ständigen parlamentarischen Komitees herausgebildet, deren jedes
einem Departement der Regierung entspricht. Durch die Prä-
sidenten dieser Komitees verkehren nun die Staatssekretäre tat-
sächlich mit dem Kongreß, bringen durch sie Gesetze ein, so
daß die von der Verfassung abgelehnte Verbindung zwischen
Kongreß und Regierung dennoch hergestellt ist, worin zweifellos
eine Verfassungsänderung liegt!). So hat denn auch die starrste
Verfassung nicht die Bildung neuer materieller Verfassungs-
rechtssätze hindern können: dem angeführten Beispiele könnten
noch viele weitere angereiht werden?).
Ein sehr häufiger Fall der Verfassungsänderung bet starrer
Verfassung findet aber statt auf dem Wege der einfachen Gesetze
oder Beschlüsse. Wo, wie in den meisten Staaten, ein richter-
liches Prüfungsrecht der Gesetze auf ihre materielle Überein-
stimmung mit der Verfassung nicht existiert, da ist, was immer
auch die juristische Theorie behaupten möge, keine Garantie ge-
geben dafür, daß einfache Gesetze nicht im Widerspruch mit dem
Verfassungsrechte die Verfassung rechtsgültig abändern. Dafür
lassen sich zahlreiche Beispiele aus den verschiedensten Staaten
anführen. Aus dem Deutschen Reiche möge statt aller anderen
Beispiele®) auf die sog. Franckensteinsche Klausel hingewiesen
werden, durch welche das Institut der Matrikularbeiträge im
Widerspruch zu Art. 70 der Reichsverfassung zu einer dauernden
Institution erhoben und im Widerspruch zu Art.38 der Ertrag
der betreffenden Abgaben nach Abzug von 130 Millionen Mark
den Einzelstaaten zugewiesen wurde®). Keine Gewähr besteht
dafür, daß bei solchen materiell verfassungsändernden Gesetzen
die Formen der Verfassungsänderung eingehalten werden. Für
die Abänderung solcher abändernder Gesetze kann nicht einmal
1) Boutmy Etudes p.150£f.; Bryce I p.395; Woodrow Wilson
Congressional Government, A study in American Politics, 13th ed., Boston
1898 p. 114 ff., 262 ff.
2) Für die Vereinigten Staaten von Amerika, vgl. Bryce Ip. 360400,
der drei Wege der Änderung der Verfassung nachweist: Amendement,
Interpretation und Konstruktion durch die Staatsgewalten und durch Ge-
wohnheitsrecht.
3) Zahlreiche angeführt von Laband II S.40£.
4) Vgl. Haenel StR.I S.383; Laband Wandlungen S. 26 ff.;
Deutsches Reichsstaatsrecht 6. A. 1912 S. 425ff. Das verfassungsändernde
Gesetz vom 14. März 1904 hat nunmehr diesen Widerspruch beseitigt.