Sechzehintes Kapitel. Die Staatsorgane. 947
Sekundäre Organe sind auch die in außerordentlichen Fällen
für ein handlungsfähiges Organ eintretenden Organe, wie vor
allem die Regenten. Eın sekundäres Organ kann wiederum durch
ein anderes repräsentiert werden, das gleichsam also ein. sekundäres
Organ zweiter Ordnung darstellt. Ein Beispiel hierfür bieten
die Delegationen des österreichischen Reichsrates und ungarischen
Reichstages dar. Diese Delegationen sind gewählte Ausschüsse
beider Parlamente, die in der ihnen verfassungsmäßig zu-
gewiesenen Zuständigkeit aus dem Kreise der Österreich und
Ungarn gemeinsamen Angelegenheiten das beiden Sonderparla-
menten zustehende Gesetzgebungsrecht ausüben. Da sie weder
durch Instruktionen gebunden noch ihren Wählern Rechenschaft
schuldig sind, so stehen sie zu dem Parlamente in demselben
Verhältnisse, wie diese zum Volke, sie sind Repräsentanten von
Repräsentanten.
Ein anderer wichtiger Unterschied ist der zwischen ein-
fachen und potenzierten Organen. Ein einfaches Organ ist
ein solches, das direkt in seiner individuellen Qualität zur Träger-
schaft eines Organes berufen ist, ein potenziertes, dessen Organ-
eigenschaft an eine anderweitige Organqualität dauernd geknüpft
ist, so daB es in Seiner Person rechtlich mehrere Organe ver-
einigen muß. Derartige potenzierte Organe kommen in mannig-
faltigen Formen vor. Im ständischen Staate war z. B. die Zu-
gehörigkeit zum Ständetage vielfach an eine andere Organqualität
geknüpft (Bischof, Schultheiß, Rektor usw.), die beiden Reichs-
vikare waren zugleich Mitglieder des Kollegiums der Kurfürsten,
die Kreisstandschaft in den Reichskreisen hing von der Reichs-
standschaft ab. Nicht minder ist in der Gegenwart noch häufig
Mitgliedschaft an einer Kammer an eine bestimmte Organqualität
geknüpft. In Kommunalverbänden ist Mitgliedschaft an der
Kommunalvertretung oft Bedingung der Mitgliedschaft am Vor-
stande des Verbandes usw.
Am bedeutsamsten wird dieser Gegensatz im Staatenbund
und Bundesstaate, wo potenzierte Organe eine große Rolle spielen
können. Vor allem zeigt dies das Deutsche Reich. Die an der
Spitze des Reiches stehenden verbündeten Regierungen leiten ihre
Eigenschaft als Reichsorgane, als Teilnehmer an der Herrschaft
des Reiches von ihrer Eigenschaft als Regierungen des betreffenden
Staates ab. Der König von Preußen ist deutscher Kaiser, seine
Qualität als Reichsorgan beruht auf seiner Eigenschaft als
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