Full text: Allgemeine Staatslehre

Sechzehintes Kapitel. Die Staatsorgane. 947 
Sekundäre Organe sind auch die in außerordentlichen Fällen 
für ein handlungsfähiges Organ eintretenden Organe, wie vor 
allem die Regenten. Eın sekundäres Organ kann wiederum durch 
ein anderes repräsentiert werden, das gleichsam also ein. sekundäres 
Organ zweiter Ordnung darstellt. Ein Beispiel hierfür bieten 
die Delegationen des österreichischen Reichsrates und ungarischen 
Reichstages dar. Diese Delegationen sind gewählte Ausschüsse 
beider Parlamente, die in der ihnen verfassungsmäßig zu- 
gewiesenen Zuständigkeit aus dem Kreise der Österreich und 
Ungarn gemeinsamen Angelegenheiten das beiden Sonderparla- 
menten zustehende Gesetzgebungsrecht ausüben. Da sie weder 
durch Instruktionen gebunden noch ihren Wählern Rechenschaft 
schuldig sind, so stehen sie zu dem Parlamente in demselben 
Verhältnisse, wie diese zum Volke, sie sind Repräsentanten von 
Repräsentanten. 
Ein anderer wichtiger Unterschied ist der zwischen ein- 
fachen und potenzierten Organen. Ein einfaches Organ ist 
ein solches, das direkt in seiner individuellen Qualität zur Träger- 
schaft eines Organes berufen ist, ein potenziertes, dessen Organ- 
eigenschaft an eine anderweitige Organqualität dauernd geknüpft 
ist, so daB es in Seiner Person rechtlich mehrere Organe ver- 
einigen muß. Derartige potenzierte Organe kommen in mannig- 
faltigen Formen vor. Im ständischen Staate war z. B. die Zu- 
gehörigkeit zum Ständetage vielfach an eine andere Organqualität 
geknüpft (Bischof, Schultheiß, Rektor usw.), die beiden Reichs- 
vikare waren zugleich Mitglieder des Kollegiums der Kurfürsten, 
die Kreisstandschaft in den Reichskreisen hing von der Reichs- 
standschaft ab. Nicht minder ist in der Gegenwart noch häufig 
Mitgliedschaft an einer Kammer an eine bestimmte Organqualität 
geknüpft. In Kommunalverbänden ist Mitgliedschaft an der 
Kommunalvertretung oft Bedingung der Mitgliedschaft am Vor- 
stande des Verbandes usw. 
Am bedeutsamsten wird dieser Gegensatz im Staatenbund 
und Bundesstaate, wo potenzierte Organe eine große Rolle spielen 
können. Vor allem zeigt dies das Deutsche Reich. Die an der 
Spitze des Reiches stehenden verbündeten Regierungen leiten ihre 
Eigenschaft als Reichsorgane, als Teilnehmer an der Herrschaft 
des Reiches von ihrer Eigenschaft als Regierungen des betreffenden 
Staates ab. Der König von Preußen ist deutscher Kaiser, seine 
Qualität als Reichsorgan beruht auf seiner Eigenschaft als 
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