Sechzehntes Kapitel. Die Staatsorgane. 999
aufweisen, die gleichwertig nebeneinanderstehen, so wäre damit
ein dauernder Kampf zwischen ihnen die notwendige Folge, der
mit dem Siege des einen oder der Vernichtung des Staates
enden würde. Das haben die römische Dyarchie und das Ringen
zwischen Fürst und Ständen in der mittleren und neueren Zeit
zur Genüge gelehrt.
Wo außer einem unmittelbaren Organ nur mittelbare vor-
handen sind, ist jenes selbstverständlich das höchste Organ. Wo
primäre und sekundäre Organe zusammenwirken, ist die Einheit
des unmittelbaren ÖOrganes insofern gewahrt, als gemäß dem
repräsentativen Gedanken die Akte des sekundären Organes als
Akte des primären gelten. Das von den Kammern einer demo-
kratischen Republik beschlossene Gesetz gilt als Inhalt des Volks-
willens, wie wenn das Volk selbst den Beschluß vorgenommen
hätte. Jedoch kann innerhalb des unmittelbaren Organes eine
Bevorrechtung des primären vor dem sekundären dadurch statt-
finden, daß gewisse Akte des sekundären Organes erst durch
Sanktion von seiten des primären rechtsbeständig werden. Das
ıst überall dort der Fall, wo direkte Volksabstimmungen über Ver-
fassungsänderungen und Gesetze vorgenommen werden. Dieses
System bedeutet den Vorbehalt bestimmter Äußerungen der
höchsten Entscheidungsgewalt, vor allem der auf die Verfassung
bezüglichen, für das primäre Organ, das somit ınnerhalb der
Organisation des höchsten Organes die höchste Stelle einnimmt.
Wo hingegen das primäre Organ nur auf Wahlakte beschränkt
ist, die ganze ihm zustehende Gewalt hingegen durch mehrere
sekundäre Organe ausübt, wie in der repräsentativen Demokratie,
da muß in dem gegenseitigen Verhältnis dieser 'relativ von-
einander unabhängigen Organe ebenfalls ein höchstes Organ
der Satz (Reichsverf. Art. 17), der Kaiser erlasse seine Anordnungen und
Verfügungen im Namen des Reiches, bedeute, daß er im Namen des
gesamten deutschen Vaterlandes handle. Solcher Auslegung kann man
zustimmen, ohne daß durch sie das Verhältnis des Kaisers zu den ver-
bündeten Regierungen irgendwie geklärt würde. Nur die Auffassung
des Kaisers als Repräsentanten der Gesamtheit der verbündeten Re-
gierungen erklärt seine Unabhängigkeit und Unverantwortlichkeit in
der ihm zukommenden Sphäre neben der obersten Organstellung des
Bundesrates, während die Annahme der Koordination beider Organe
die Frage nach dem höchsten Organ des Reiches unbeantwortbar macht,
wie denn auch Anschütz tatsächlich den Kaiser dem Bundesrate
gleichordnet.