560 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre.
gegenüber keine Persönlichkeit. Es sind nicht zwei Personen
vorhanden: Staatspersönlichkeit und Organpersönlichkeit!), die
zueinander in irgendeinem Rechtsverhältnis ständen; vielmehr
ist Staat und Organ eine Einheit. Der Staat kann nur vermittelst
seiner Organe existieren; denkt man die Organe weg, so bleibt
nicht etwa noch der Staat als Träger seiner Organe, sondern eın
juristisches Nichts übrig. Dadurch unterscheidet sich das Organ-
verhältnis von jeder Art der Stellvertretung. Vertretene und
Vertretender sind und bleiben zwei, Verband und Organ sind
und bleiben eine einzige Person.
Das Organ stellt den Staat dar, aber nur innerhalb einer
gewissen Zuständigkeit. Diese Zuständigkeiten können durch
die betreffenden Organe einander gegenübertreten, es kann Streit
zwischen ihnen entstehen über ihre Grenzen. Dieser Streit kann
in den Formen eines Prozeßverfahrens geführt werden und der
Staat formell seinen Organen Parteirolle zuweisen. Niemals aber
werden die Organe dadurch zu Personen. Staatshäupter, Kammern,
Behörden haben niemals juristische Persönlichkeit, die einzig und
allein dem Staate zukommt; alle Rechtsstreitigkeiten zwischen
ihnen sind Zuständigkeitsstreite innerhalb ein und desselben
1) Dieser Begriff stammt von Gierke, in Schmollers Jahrbuch VI]
S.1143, Die Genossenschaftstheorie und die deutsche Rechtsprechung
1887 S.157. Dagegen vorzüglich Bernatzik Kritische Studien, Archiv
f.öff. Recht V S.213f. Für die Organpersönlichkeit ohne tiefere Be-
gründung Spiegel, Grünhuis Zeitschrift XX1V S.181. Auch Hölder
spricht neuerdings von einer Persönlichkeit des Amtes: Natürliche und
juristische Personen 1905 S. 223 ff., ebenso A. Affolter im Arch. £f. öff. RR.
23. Bd. 1908 5.362ff. Haenel, Staatsrecht I S.S6, führt aus, daß der
Kreis öffentlicher Rechte und Pflichten dem Organ nicht zu individualem,
sondern zu organischem, zu Berufs- und Amtsrechte zusteht. Was die
letzteren Begriffe bedeuten, wird jedoch nicht ausgeführt. Da aber
Haenel hierauf die Kompetenz des Organs und dessen individuale
Rechtssphäre streng sondert, so scheint er mit der hier vertretenen Lehre
vollinhaltlich übereinzustimmen. O.Mayer, II S.395 N.2, wendet gegen
sie ein, daß von dem Vertreter ein Stück Wille abgelöst wird; dann
brauche man ihn nicht mehr. Das ist aber kein stichhaltiger Einwand;
der Staat braucht sicherlich nur das Stück Willen, das seinen Willen
darstellt, da er aber dieses Stück doch nicht ohne den ganzen Menschen
erhält, so kann die Loslösung des dem Staate nötigen Willensstückes
auch nur durch eine logische, nicht durch eine chirurgische Operation
vollzogen werden. — Die Ausführungen des Textes sind in Frankreich
vielfach mißverstanden worden; vgl. O. Mayer, Festgabe für Laband |
1905 S.5£.