Full text: Allgemeine Staatslehre

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562 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtsiehre. 
rufen sind: Monarchen, gewählte Präsidenten, Kammermitglieder, 
Mitglieder der Volksgemeinde in der unmittelbaren Demokratie, 
der Wahlkollegien in den Staaten mit repräsentaliver Ver- 
fassung usw. Die Rechtsordnung regelt nach zwei Richtungen 
hin die Stellung der Organe. Sie bezeichnet die Organe in ihrer 
Eigenart, ihren Funktionen und ihren gegenseitigen Beziehungen. 
Ferner normiert sie Recht und Pflicht der einzelnen in Hinsicht auf 
die Berufung zur Organstellung. Die Organisationsordunng statuiert 
nur objektives, die Berufungsordnung auch subjektives Recht. 
Die Organstellung wird ferner selbstverständlich stets vom 
Individuum getragen, das rechtlich niemals im Organ gänzlich 
aufgehen kann. Staat und Organträger sind daher zwei ge- 
schiedene Persönlichkeiten, zwischen denen mannigfaltige Rechts- 
verhältnisse möglich und notwendig sind. So sind z. B. alle 
Rechte und Pflichten der Beamten gegenüber dem Staate nicht 
Rechte und Pflichten der Staatsorgane, sondern der Organträger. 
Gehalt. bezieht der Organträger, nicht das Organ, und ebenso 
kann disziplinare Strafe nur jenen, nicht dieses treffen !). 
Die Trennung von Individualrecht und Organstellung, die 
begrifflich notwendig aus der Persönlichkeit des Staates folgt, 
  
1) Auf der unrichtigen Gleichstellung von Organ und ÖOrganträger 
beruht die Bemerkung von Schloßmann, Organ und Stellvertreter, 
Jherings Jahrbücher f£.d. Dogmatik d.bg.R. 2. Folge VIII 1902 S. 301, 
daß vom Standpunkte unserer Lehre rechtliche Beziehungen zwischen 
juristischer Person und Organ unmöglich wären. Aber auch die ein- 
gehenden Versuche von Preuß, die ‚„Organpersönlichkeit“ zu neuem 
Leben zu erwecken (Schmollers Jahrb. 1902 S. 557ff., Städtisches Amts- 
recht in Preußen 1902 S.9f££.,56ff,, Jherings Jahrbücher VIII 1902 
3. 432{f. und Festgabe für Laband II 1908 S. 221£.) gründen sich wesent- 
lich auf die Ineinssetzung des Organs mit seinem Träger. Unbegründet 
ist endlich die Behauptung Kelsens (Hauptprobleme S.523f.), nach 
der hier vorgetragenen Lehre sei das Organ doch nichts andres als der 
Organträger. Um so bedenklicher sind Kelsens eigene Ausführungen, 
a.2.0. S.525ff.,, wonach alle Pflichten eines Organs gleichbedeutend 
seien mit den Pflichten ihres Trägers. Daran ist soviel richtig, daß 
jede Pflicht des Staates schließlich ausmündet in die Pflicht eines den 
Staatswillen vollziehenden Menschen. Allein diese Dienstpflicht wirkt, 
ım Gegensatze zur Pflicht des Staates, nicht nach außen. Wer z.B. 
einen Anspruch auf Entlassung aus dem Staatsverbande hat, kann diesen 
Anspruch nur gegen den Staat, vertreten durch seine abstrakt zu be- 
zeichnenden Organe, und nicht gegen einen Beamten persönlich ver- 
folgen, und gerade hierin zeigt sich die Notwendigkeit einer Scheidung von 
Organ und Organträger.
	        
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