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562 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtsiehre.
rufen sind: Monarchen, gewählte Präsidenten, Kammermitglieder,
Mitglieder der Volksgemeinde in der unmittelbaren Demokratie,
der Wahlkollegien in den Staaten mit repräsentaliver Ver-
fassung usw. Die Rechtsordnung regelt nach zwei Richtungen
hin die Stellung der Organe. Sie bezeichnet die Organe in ihrer
Eigenart, ihren Funktionen und ihren gegenseitigen Beziehungen.
Ferner normiert sie Recht und Pflicht der einzelnen in Hinsicht auf
die Berufung zur Organstellung. Die Organisationsordunng statuiert
nur objektives, die Berufungsordnung auch subjektives Recht.
Die Organstellung wird ferner selbstverständlich stets vom
Individuum getragen, das rechtlich niemals im Organ gänzlich
aufgehen kann. Staat und Organträger sind daher zwei ge-
schiedene Persönlichkeiten, zwischen denen mannigfaltige Rechts-
verhältnisse möglich und notwendig sind. So sind z. B. alle
Rechte und Pflichten der Beamten gegenüber dem Staate nicht
Rechte und Pflichten der Staatsorgane, sondern der Organträger.
Gehalt. bezieht der Organträger, nicht das Organ, und ebenso
kann disziplinare Strafe nur jenen, nicht dieses treffen !).
Die Trennung von Individualrecht und Organstellung, die
begrifflich notwendig aus der Persönlichkeit des Staates folgt,
1) Auf der unrichtigen Gleichstellung von Organ und ÖOrganträger
beruht die Bemerkung von Schloßmann, Organ und Stellvertreter,
Jherings Jahrbücher f£.d. Dogmatik d.bg.R. 2. Folge VIII 1902 S. 301,
daß vom Standpunkte unserer Lehre rechtliche Beziehungen zwischen
juristischer Person und Organ unmöglich wären. Aber auch die ein-
gehenden Versuche von Preuß, die ‚„Organpersönlichkeit“ zu neuem
Leben zu erwecken (Schmollers Jahrb. 1902 S. 557ff., Städtisches Amts-
recht in Preußen 1902 S.9f££.,56ff,, Jherings Jahrbücher VIII 1902
3. 432{f. und Festgabe für Laband II 1908 S. 221£.) gründen sich wesent-
lich auf die Ineinssetzung des Organs mit seinem Träger. Unbegründet
ist endlich die Behauptung Kelsens (Hauptprobleme S.523f.), nach
der hier vorgetragenen Lehre sei das Organ doch nichts andres als der
Organträger. Um so bedenklicher sind Kelsens eigene Ausführungen,
a.2.0. S.525ff.,, wonach alle Pflichten eines Organs gleichbedeutend
seien mit den Pflichten ihres Trägers. Daran ist soviel richtig, daß
jede Pflicht des Staates schließlich ausmündet in die Pflicht eines den
Staatswillen vollziehenden Menschen. Allein diese Dienstpflicht wirkt,
ım Gegensatze zur Pflicht des Staates, nicht nach außen. Wer z.B.
einen Anspruch auf Entlassung aus dem Staatsverbande hat, kann diesen
Anspruch nur gegen den Staat, vertreten durch seine abstrakt zu be-
zeichnenden Organe, und nicht gegen einen Beamten persönlich ver-
folgen, und gerade hierin zeigt sich die Notwendigkeit einer Scheidung von
Organ und Organträger.