Full text: Allgemeine Staatslehre

VI Vorwort zur dritten Auflage. 
des \Verkes es zuließ, kritisch zu würdigen, insbesondere zur Ver- 
teidigung meines Vaters gegen ungerechtfertigte Angriffe. Den 
Zeitereignissen und den Neuerungen der Gesetzgebung war Rech- 
nung zu tragen. Auch die Rechtsprechung wurde an einigen Stellen 
berücksichtigt. Mehrere polemische Anmerkungen wurden ge- 
mildert oder gestrichen, namentlich wo sie durch eine Meinungs- 
änderung des angegriffenen Verfassers gegenstandslos geworden 
waren und nicht durch ihren Inhalt einen von der Polemik un- 
abhängigen Wert besitzen. Die von mir herrührenden Zusätze, 
Änderungen und Streichungen sind ebenfalls im Verzeichnis der 
Abweichungen aufgeführt. So ließen sich die störenden eckigen 
Klammern vermeiden. 
Da die Besondere Staatslehre ein Fragment geblieben ist, 
wurde der Doppeltitel des Werkes weggelassen. Als Allgemeine 
Staatslehre war dieses Buch ursprünglich gedacht und ausschließ- 
lich als solche erscheint es jetzt wieder. Die „Allgemeine Staats- 
lehre‘‘ steht auf eigenen Füßen und ist nicht etwa, wie es den 
Anschein haben konnte, der unselbständige Teil eines .‚Rechts 
des modernen Staates“. 
Das Register wurde neu angefertigt und übersichtlicher ge- 
staltet; auf alle Eigennamen ausgedehnt, vertritt es zugleich ein 
Verzeichnis der Abkürzungen. 
Bisher sind drei Übersetzungen der Allgemeinen Staatslehre 
erschienen: eine russische (2. Aufl. 1908), eine tschechische (1906) 
und eine französische (I 1911, I 1913). Eine italienische Über- 
setzung sieht der Vollendung entgegen, eine spanische und eine 
japanische sind begonnen worden. 
Beim Lesen der Korrekturen unterstützten mich in freund- 
lichster Weise Herr Postreferendar Erich Retzlaff und Herr 
stud. iur. Hellmuth Zabel. Beiden Herren danke ich für ihre 
Mitarbeit. 
Leipzig, im Oktober 1913. 
Dr. Walter Jellinek.
	        
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