Siebzehntes Kapitel. Repräsentation und repräsentative Organe. 569
Amtskreis fallenden Geschäfte vorzunehmen, und zwar, soweit
nicht ein zwingendes Gesetz vorliegt, nach freiem Ermessen!?).
Namentlich nachdem der Gedanke der Verantwortlichkeit der höch-
sten Magistratur geschwunden war, in der Epoche des Prinzi-
pates, greift auch die klare Überzeugung Platz, der Ulpian
Ausdruck gegeben hat, daß der Princeps das ganze Recht des Volkes
in sich aufgenommen habe und daher der einzige Repräsentant
des populus sei. Dieser Gedanke der absorptiven Repräsentation
ist später auch in den mittelalterlichen Gedankenkreis einge-
drungen und hat in der Geschichte des modernen Absolutismus
keine geringe Rolle gespielt. Nicht minder aber ist die Vorstellung
der Repräsentation des Staates nach außen, kraft deren der
Repräsentant das Recht hat, den Staat unmittelbar zu verpflichten,
in der Epoche des Prinzipates und, Kaisertums ganz klar vor-
handen. ‚Imperator foedus percussit; videtur populus Romanus
percussisse et continetur indigno foedere.‘?2) Während es im
römischen Privatrecht niemals zum Gedanken der freien Stell-
vertretung kam, tritt dieser im öffentlichen Rechte, fast könnte
man sagen: mit Naturgewalt hervor?). So erlangt der Senat auch
nach römischer Anschauung nach dem Aufhören der Komitien
repräsentative Stellung, wie nicht minder die Munizipalsenate.
Zur vollen juristischen Durchbildung allerdings und klaren wis-
senschaftlichen Erkenntnis ist dieses Verhältnis nicht gediehen.
Es war den Bedürfnissen des praktischen Lebens entsprungen,
die den öÖffentlich-rechtlichen Tatbeständen vorangehen und sie
erzeugen. Interessant aber ist es, zu sehen, wie die Jurisprudenz
den neuen Tatbestand feststellt und doch nicht ımstande ist, mit
ihren hergebrachten Anschauungen ihm gerecht zu werden.
Pomponius: führt aus2): „Deinde quia difficile plebs convenire
coepit, populus certe multo difficilius in fanta turba hominum,
necessitas ipsa curam reipublicae ad senatum deduxit“, und
die Institutionen erklären an einer Stelle5), daß, als es unmöglich
wurde, das Volk an einen Ort zum Zwecke der Gesetzgebung
zusammenzuberufen, „aequum visum est senatum vice populi
consuli“. Jene necessitas und diese aequitas werden aber in
1) Mommsen Abriß S.82, Staatsrecht I 3. Aufl. S. 76 ff.
2) S eneca Controv. 9,25; vgl. Mommsen Staatsrecht I S. 234 ff.
%) Hierüber jetzt eingehend L. Wenger Die Stellvertretung im
Rechte der Papyri 1906 S. 18£f.
4) L.289 D. de orig. iur. 1,2.
>) 85 Inst. 1,2. Vgl. auch Gierke Genossenschaftsrecht IIT'S. 48.