Siebzehntes Kapitel. Repräsentation und repräsentative Organe. O«l
ursprünglich als individuelle Berechtigung betrachtet, so daß
sie niemand vertreten als sich selbst. Allein allmählich gesellt
sich diesem Recht dort, wo der herrschaftliche Verband erhalten
bleibt, in der allgemeinen Anschauung noch ein Recht der ge-
setzlichen Vertretung des Verbandes zu. In der Ständeversamm-
lung vertritt der Landes- oder Grundherr auch seine Unter-
gebenen, was, je nachdem der Staatsgedanke klarer oder
schwächer ausgeprägt wird, im politischen Denken der einzelnen
Völker mehr oder minder scharf zum Ausdruck kommt. Das
spiegelt sich auch ın der Literatur der Staatslehre des späteren
Mittelalters wider, welche die Ständeversanımlungen bereits als
Repräsentationen des ganzen Volkes auffaßt, wie sie auch den
Kreationsorganen des Kaisers und Papstes repräsentativen Cha-
rakter zuschreibt!). Eingehende und gründliche Untersuchungen
über die Begründung und rechtliche Natur des Verhältnisses von
Repräsentierten und Repräsentierenden sind aber selbstverständ-
lich nicht vorhanden, weil derartiges erst durch die Mächte des
historischen Lebens dem wissenschaftlichen Denken näher ge-
bracht werden mußte.
Besondere Rechtsnormen über eine Vertretung in stän-
dischen Versammlungen werden dort notwendig, wo Kommunen
oder Körperschaften anderer Art zu vertreten sind. Hier muß
durch einen Rechtsakt sowohl die vertretende Person als auch
der Umfang und Inhalt ihrer Vertretungsbefugnisse bestimmt
werden. Die Entwicklung beginnt bei ihnen überall mit der
gebundenen Stellvertretung, die scharf die Personen des Ver-
tretenen und des "Vertreters sondert. Diese Art der Vertretung
wird als wesensgleich mit der Stellvertretung des Privatrechts
gedacht, indem das Institut nur seinem Zwecke, nicht seiner
inneren Natur nach aus der Sphäre des Privatrechts herausfällt.
Daher haftet der Vertreter auch persönlich mit seinem Vermögen
für den Schaden, den er durch Überschreitung seines Auftrags
seinen Mandanten zufügt, und kann von ihnen zurückberufen
oder seiner Vertretungsbefugnis entsetzt werden.
In den Staaten, wo die Stände nur eine geringe Rolle spielen
oder nur zur Beratung einzelner wichtiger Geschäfte zusammen-
‘treten, bleibt dieses Verhältnis ungeändert. Einen von Grund
aus anderen Charakter nimmt es aber dort an, wo es zu einer
1) Vgl. Gierke Genossenschaftsr. III S. 595ff.; derselbe Althusius
Ss. 211f£f.