Full text: Allgemeine Staatslehre

Siebzehntes Kapitel. Repräsentation und repräsentative Organe. O«l 
ursprünglich als individuelle Berechtigung betrachtet, so daß 
sie niemand vertreten als sich selbst. Allein allmählich gesellt 
sich diesem Recht dort, wo der herrschaftliche Verband erhalten 
bleibt, in der allgemeinen Anschauung noch ein Recht der ge- 
setzlichen Vertretung des Verbandes zu. In der Ständeversamm- 
lung vertritt der Landes- oder Grundherr auch seine Unter- 
gebenen, was, je nachdem der Staatsgedanke klarer oder 
schwächer ausgeprägt wird, im politischen Denken der einzelnen 
Völker mehr oder minder scharf zum Ausdruck kommt. Das 
spiegelt sich auch ın der Literatur der Staatslehre des späteren 
Mittelalters wider, welche die Ständeversanımlungen bereits als 
Repräsentationen des ganzen Volkes auffaßt, wie sie auch den 
Kreationsorganen des Kaisers und Papstes repräsentativen Cha- 
rakter zuschreibt!). Eingehende und gründliche Untersuchungen 
über die Begründung und rechtliche Natur des Verhältnisses von 
Repräsentierten und Repräsentierenden sind aber selbstverständ- 
lich nicht vorhanden, weil derartiges erst durch die Mächte des 
historischen Lebens dem wissenschaftlichen Denken näher ge- 
bracht werden mußte. 
Besondere Rechtsnormen über eine Vertretung in stän- 
dischen Versammlungen werden dort notwendig, wo Kommunen 
oder Körperschaften anderer Art zu vertreten sind. Hier muß 
durch einen Rechtsakt sowohl die vertretende Person als auch 
der Umfang und Inhalt ihrer Vertretungsbefugnisse bestimmt 
werden. Die Entwicklung beginnt bei ihnen überall mit der 
gebundenen Stellvertretung, die scharf die Personen des Ver- 
tretenen und des "Vertreters sondert. Diese Art der Vertretung 
wird als wesensgleich mit der Stellvertretung des Privatrechts 
gedacht, indem das Institut nur seinem Zwecke, nicht seiner 
inneren Natur nach aus der Sphäre des Privatrechts herausfällt. 
Daher haftet der Vertreter auch persönlich mit seinem Vermögen 
für den Schaden, den er durch Überschreitung seines Auftrags 
seinen Mandanten zufügt, und kann von ihnen zurückberufen 
oder seiner Vertretungsbefugnis entsetzt werden. 
In den Staaten, wo die Stände nur eine geringe Rolle spielen 
oder nur zur Beratung einzelner wichtiger Geschäfte zusammen- 
‘treten, bleibt dieses Verhältnis ungeändert. Einen von Grund 
aus anderen Charakter nimmt es aber dort an, wo es zu einer 
1) Vgl. Gierke Genossenschaftsr. III S. 595ff.; derselbe Althusius 
Ss. 211f£f. 
 
	        
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