Siebzehntes Kapitel. Repräsentation und repräsentative Organe. 513
von Instruktionen zu gedeihlicher Beratung und Beschlußfassung
zu gelangen, die endlich die Instruktionen selbst beseitigte!).
Schon frühe verlangen daher die Könige in ihren Einberufungs-
schreiben entsprechende Vollmachten der Gewählten, ‚„ita quod
pro defectu hujusmodi potestatis negotium infectum non re-
maneat‘'?). In jedem Parlament tauchen ferner Fragen auf, welche
die Wähler nicht vorhersehen konnten; im Interesse der Wähler
selbst ist es häufig gelegen, auf dem Wege des Kompromisses mit
den Interessen anderer Zugeständnisse zu erlangen. Die In-
struktionen werden daher oft so allgemein, dem Vertreter ein
so großes Ermessen gestattend ausgefallen sein, daß ihr Wert
bei einem so praktischen Volke wie dem englischen sehr in Frage
gestellt wurde. Außerdem aber ist das Parlament ein höchst
wichtiges Glied in der Verwaltungsorganisation des Reiches und
erledigt bereits unter den Tudors eine Menge von Geschäften,
bezüglich ‘welcher eine Instruktion unmöglich oder widersinnig
wäre. Das Parlament ist eben nicht nur gesetzgebende und stener-
bewilligende Versammlung, sondern auch höchstes Glied der ge-
samten Verwaltungs- und Gerichtsorganisation, und überdies
ordnet es durch feststehende Regeln seine inneren Angelegen-
‚heiten. In Beziehung auf diese letzten Punkte ist auch das ge-
wählte Unterhaus steis selbständig gewesen. Da aber der Auftrag
der Ausgangspunkt der Vertretung der Kommunen gewesen ist,
so bildet sich parallel mit dieser Loslösung der Gewählten von
ihren Wählern der Gedanke aus, daß der Wille des Gewählten
auch ohne solchen Auftrag fortdauernd den der Wähler darstelle.
Waren ursprünglich die Grafschaften, Städte, Burgflecken, dem
Volksbewußtsein verständlich, durch die von ihnen entsendeien
und instruierten Abgesandten vertreten, so dauern diese Vor-
stellungen geschichtlich noch fort zu einer Zeit, wo jene dauernde
Verbindung zwischen den Kommunen und dem Unterhause nicht
mehr existiert. Alle Kommunen sind demnach im Unierhause
versammelt. Die Gesamtheit der geistlichen und weltlichen Lords
im Verein mit den Kommunen bildet nun das regnum, und somit
ist das einzelne Mitglied Teil der Reichsvertretung; sein Wille
1) Vgl. auch Seidler in Grünhuts Zeitschrift XXIV S.123f£f.
Bereits Montesquieu hat (XI 6) auf die schweren Nachteile spezieller
Instruktioner. hingewiesen.
2) Anson The Law and Custom of the Constitution I, d.ed. 1909
p.51; Seidler l.c.; Stubbs Select Charters 7.ed. 1890 p. 481.