Siebzehntes Kapitel. Repräsentation :und repräsentative Organe. 575
erhaltenen Instruktionen, den cahiers, zu den Etats generaux
zusammen, wo die Stände getrennt beraten und beschließen
sollten. Da ist es denn vor der letzten Tagung dieser Stände
zuerst der König, der sich gegen die zu enge Bindung der Ab-
geordneten durch die cahiers ausspricht!), in der königlichen
Sitzung vom 23. Juni 1789 gewisse Beschränkungen sogar für
nichtig erklärt?) und in Zukunft jedes imperative Mandat unter-
sagen will), damit dadurch nicht die Möglichkeit der Beratung
gehemmt sei. Nichtsdestoweniger wurden den Abgeordneten oft
ziemlich weitgehende Instruktionen erteilt, und viele von ihnen
behaupten auch, nachdem der Ständereichstag sich in die
Nationalversammlung verwandelt hatte, zunächst die fortdauernd
bindende Kraft der cahiers. Aber bald zeigt sich die Unmöglich-
keit, auf Grund von Instruktionen gedeihlich zu verhandeln,
Energisch verteidigt der damals so einflußreiche Sıeye&s den
Gedanken der Unabhängigkeit der Abgeordneten von den Wählern
mit dem Hinweis auf die schweren Gebrechen, die aus der fort-
währenden Befragung der Wählerschaften durch den Abgeordneten
entstehen würden; alle anderen Gründe, die dieser Vorkämpfer
des freien Mandates für dessen Anerkennung vorbringt, sind rein
doktrinärer Natur, bestimmt, zu rechtfertigen, was praktisch not-
wendig war®). Die Ideen Rousseaus, die in der Konstituante
eine so große Rolle spielen, wirken ebenfalls bestimmend auf
die Auffassung der Stellung der Abgeordneten ein. Herrscher
im Staate soll der Gemeinwille sein. Der kann aber nicht durch
den partikulären Willen der einzelnen bailliages gebildet werden,
die ihre Abgeordneten instruieren. Vielmehr ist die volont& gene-
den Verpflichteien empfunden wurde und die Sehnsucht nach Einberufung
der Reichsstände verminderte; l.c.p. 499.
1) Ordonnance vom 24. Januar 1789 über das Wahlreglement, Art. 45:
..les pouvoirs dont les deput&s seront munis devront £&tre generaux el
suffisants pour proposer, remontrer, aviser et consentir, ainsi qu’il est
porte aux lettres de convocation. Helie Les constitutions de la France
1850 p. 15.
?) Archives parlementaires, I.serie VIII p. 143 Art. 3.
3) 1.c.Art.6: Sa Majeste declare, que dans les tenues suivantes
des Etats generaux elle ne souffrira pas que les cahiers ou mandats
puissent &tre jamais consideres comme imperatifs; ils ne doivent £ire
que de simples instructions confiees ä la conscience et ä la libre opinion
des deputes dont on aura fait choix.
4) Vgl. Sieyös Politische Schriften I S. 207 f., 379, 450.