Siebzehntes Kapitel. Repräsentation und repräsentative Organe. 577
richterliche den Gerichtshöfen, die daher nicht minder Repräsen-
tanten des Volkes sind als die Mitglieder der Legislatur. In
Frankreich wird auch dieser Gedanke rezipiert, indem der König
neben der Nationalversammlung ausdrücklich als Repräsentant
des Volkes bezeichnet wird!), was dem allgemeinen Bewußtsein
um so verständlicher war, als die Vorstellung der Repräsen-
tation der Nation durch den König selbst den absoluten Herr-
schern Frankreichs geläufig war. Diese amerikanisch-französische
Auffassung der republikanischen Staatshäupter ist für alle re-
publikanischen Verfassungen maßgebend und unter französischem
Einfluß auch in dem Text mancher monarchischen Verfassungen
zur Definition der Stellung des Fürsten verwendet worden.
3. Über das rechtliche Wesen der auf Grund des neueren
Repräsentationsgedankens aufgebauten gesetzgebenden Kollegien
bestehen bis in die Gegenwart erhebliche Unklarheiten: ja, eine
vollkommen befriedigende Lösung der von ihnen dargebotenen
Probleme ist bisher überhaupt nicht vorhanden. Die englische,
amerikanische und französische Literatur sieht trotz der Be-
tonung des Gedankens der Repräsentation in dem Wahlakte doch
immerhin eine Übertragung von Macht von den Wählern auf
den Gewählten?), ohne daß sie dieses Verhältnis des freien
Mandates irgendwie auf einen streng juristischen Ausdruck zu
bringen bestrebt wäre. Diese Unklarheit wirkt auch mit auf
gewisse politische Forderungen ein, die das Repräsentativsystem
aufheben oder schwächen wollen. Diejenigen, welche mit dem
politischen Gedanken des Mandates juristisch Ernst machen
wollen, verlangen in Erneuerung ständischer Vorstellungen die
1) Titre III Art.2. „..La constitution francaise est reprösentlative:
les representants sont le Corps legislatif et le Roi.“
2) Was mit den landläufigen Vorstellungen von der Volkssouveränetät
zusammenhängt. Im Staatsrecht der Amerikaner und Franzosen ist
immer von der Delegation (to grant, to vest) der Gewalten durch die
Nation oder deren indirekten Ausübung durch das Volk die Rede. Doch
beginnt in neuester Zeit in Frankreich die deutsche Theorie von der
Repräsentation einzudringen. Vgl. Orlando Du fondement juridique
de la representation politique; Revue du droit public et de la science
politique en France et & l’e&tranger Ill 1895 p.1ff,, namentlich aber
Saripolos La democratie et l’election proportionnelle Il, Paris 1899
p. 98 ff., mit gründlichster Literaturkenntnis, dazu A.Mestre Le fon-
dement juridique de l’election proportionnelle dans la democratie (Extrait
de la Revue generale du droit 1899 p. 15ff.).
G.Jellinek, Allg. Staatslehre. 3. Aufl. 37