8178 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslcehre.
Einführung des imperativen Mandates, das die Abgeordneten von
neuem an die Aufträge der Wähler knüpft und sie aus unmittel-
baren zu mittelbaren Organen wandelt. Andere hingegen postu-
lieren die Sanktion der Parlaments- durch Volksschlüsset), also
Einführung des fakultativen oder obligatorischen Referendums
in größerem oder geringerem Umfange in der Art, wie es in
der Schweiz und der Nordamerikanischen Union verwirklicht ist.
Von anderer Seite wiederum ist die Lehre aufgestellt worden,
daß in Wahrheit nicht, wie die offizielle staatsrechtliche Lehre
behauptet, das einheitliche Volk es sei, das im Parlamente zum
Worte komme, sondern Abgeordnete der einzelnen Gesellschafts-
gruppen, nicht die Vertreter eines einheitlichen Willens, sondern
partikulärer Interessen; in Wahrheit sei es eine soziale, nicht
eine politische Institution. Nicht das Staats-, sondern das Partei-
interesse sei der Leitstern der unausbleiblich die Grundlage alles
Parlamentarismus bildenden politischen Parteien ?).
1) Diese Form der Gesetzgebung hatte schon Rousseau trotz
seiner Verwerfung des Repräsentationsgedankens für zulässig erklärt:
Les deputes du peuple ne sont donc nı ne peuvent Eire ses representants,
ils ne sont que ses commissaires; ils ne peuvent rien conclure d£finitive-
ment. Toute loi que le peuple en personne n’a pas ratifice est nulle;
ce n’est point une loi. Contr. soc. III 15.
2) Diese Auffassung wurde begründet durch Lorenz Stein, der in
seinem Werke über die Geschichte der sozialen Bewegung in Frankreich
die moderne Geschichte als einen Kampf der Gesellschaft um den Staat
begreifen will. Hierauf hat Gneist in zahlreichen Schriften das
Parlament als gesellschaftliche Bildung erfaßt, die sich in England
harmonisch in den Bau des Staates einfügt, in Frankreich aber den Staat
beherrscht. Auch andere Juristen haben diesen Gedanken zu verwerten
gesucht. So O.Mejer, Einleitung S. 19, dem Nordamerika und Frank-
reich sozial konstruierte Staaten sind, der die gewählte Volksvertretung
der Sache nach als soziale Interessenvertretung bezeichnet und in ihr
eine Vermittlung zwischen Staat und Gesellschaft findet. Endlich hat
Rıeker, Die rechtliche Natur der modernen Volksvertretung 1893,
diesen Gedanken auf die Spitze getrieben, das Parlament überhaupt
nicht als Staatsorgan, sondern als „Ausdruck der verschiedenen in der
Gesellschaft wirkenden Kräfte“ erklärt und behauptet, daß es das
Volk nicht in seiner politischen Einheit, sondern in seiner sozialen
Unterschiedenheit, ja Zerrissenheit repräsentiert (S.59). Gegen Rieker,
aber grundsätzlich mit ihm übereinstimmend, Kelsen, Hauptprobleme
S.469ff. Auch nach Kelsen ist das Parlament kein Staatsorgan, da der
Rechtssatz fehle, auf Grund dessen der Parlamentswille zum Staats-
willen erhoben werde. Aber im geordneten Staate gibt es einen solchen
Rechtssatz gewiß: das Verfassungsgesetz, und erst das revolutionäre Volk,