582 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre.
falle, daß der juristische Formalismus gänzlich außerstande sei,
ihn zu begreifen. Damit werden jedoch die großen Umwandlungen
im Bau der modernen Staaten, die durch die Änderungen des
Wahlrechtes sich vollzogen haben, die großen Kämpfe, die um
die Demokratisierung des Wahlrechtes, um Minoritätenvertretung
usw. geführt werden, rechtlich ganz unverständlich. Bei ihnen
allen handelt es sich nicht um bloße Teilnahme an dem Wahl-
akt, sondern um Erringung staatlichen Einflusses durch den Ge-
wählten. Dieses Interesse ıst aber nicht nur ein faktisches, son-
dern ein rechtliches Interesse.
Daß dies der Fall, lehrt die Gleichartigkeit des vorliegenden
Problemes mit anderen, dıe aber überall eine ganz andere Lösung
finden. Zwischen dem Monarchen und dem Regenten besteht so
wenig ein mittelst der Lehre von der gebundenen Stellvertretung
zu erfassendes Rechtsverhältnis wie zwischen dem Volke und
seiner Vertretung. Der Stellvertreier des Reichskanzlers ist wegen
der von ihm innerhalb seiner Stellvertretungsbefugnisse voll-
zogenen Akte nicht dem Reichskanzler, sondern dem Bundesrate
und Reichstage verantwortlich. Dem Richter, der im Namen
des Monarchen Recht spricht, kann der Monarch keinen auf die
Rechtsprechung bezüglichen Dienstbefehl erteilen. Nichtsdesto-
weniger behauptet kein Jurist, daß das Verhältnis vom Monarchen
zum Regenten usw. nur politisch sei, gar keinen rechtlichen
Sinn habe. Niemand hat noch behauptet, daß im Rechtssinne
nur der Regent Monarch oder daß der Richter auf dem Gebiete
der Rechtsprechung selbst Monarch sei.
4. Die Lösung des Problemes finden wir, wenn wir zunächst
die Verhältnisse der unmittelbaren Demokratie in Betracht ziehen.
Hier ist das Volk selbst nicht etwa eine vom Staate unterschiedene
Persönlichkeit, sondern kollegiales Staatsorgan, und zwar höchstes
Staatsorgan. Jeder einzelne hat demnach die Doppeleigenschaft:
Teilorgan der Gesamtheit und Untertan. Tritt, wie es z. B.
ım Kanton Schwyz geschehen ist, an Stelle des Volkes eine
Repräsentation, so hat der einzelne damit nicht aufgehört, Staats-
organ, aktives Staatsgliecd zu sein. Nur wird seine Befugnis
reduziert auf Mitwirkung an der Bestellung eines anderen Organes,
das verfassungsmäßig mit den Rechten ausgerüstet ist, die ehedem
der Gesamtheit zukamen. Die so gebildete Vertretung ist nun-
mehr Willensorgan des Volkes geworden. Volk und Volks-
vertretung bilden demnach juristisch eine Ein-