Siebzehntes Kapitel. Repräsentation und repräsentative Organe. 583
heit. In beiden Formen, der unmittelbaren und der repräsenta-
tiven Demokratie, ist das Volk Staatsorgan; in jener wird aber
der Organwille durch das einheitliche Volk in seiner Gesamtheit,
in dieser durch ein besonderes Willensorgan des Volkes gebildet.
Genau dasselbe Verhältnis ist aber auch in der konstitutionellen
Monarchie vorhanden, wo das Volk nicht grundsätzlich in seiner
Stellung als unmittelbares Organ überhaupt, sondern nur durch
den viel engeren Umfang seiner Befugnisse und vor allem da-
durch, daß nicht ihm, sondern dem Monarchen die Stellung
als höchstes Staatsorgan zukommt, sich von dem Volke in der
Demokratie unterscheidet. Auch in jener Staatsform aber ist
das Volk in seiner Gesamtheit Staatsorgan geworden, das
seinen Willen an dem des Parlamentes hat. Volk und Parlament
sind daher eine rechtliche Einheit. Das Volk ıst durch das
Parlament im Rechtssinne organisiert. Jene alte englische Vor-
stellung, die jeden Engländer persönlich im Parlament anwesend
sein läßt und daher auch von den Parlamentsakten annımmt,
daß sie durch Erteilung der königlichen Zustimmung im Parla-
mente selbst allen Engländern unmittelbar bekanntgemacht
werden, ist die zutreffendste Veranschaulichung des rechtlichen
Grundgedankens der Volksrepräsentation.
Erst von diesem Standpunkte aus wird aber auch der volle
rechtliche Sinn des Satzes verständlich, daß das Kammermitglied
Vertreter des ganzen Volkes sei. Das heißt juristisch nichts
anderes, als daß es Glied eines Kollegiums sei, dessen Wille
Volkswille ist, daß also sein Wille ausschließlich als Mitbildner
des Volkswillens, nicht als Wille einer Volksgruppe zu betrachten
sei. Damıt sind Erscheinungen des ständischen Staates, wie Ab-
hängigkeit der Bewilligung von Steuern und Abgaben von der
Zustimmung aller einzelnen zu besteuernden Personen oder Ver-
bände, Rückberufung von Abgeordneten durch die Wählerschaften
oder Limitierung ihrer Mandate durch diese, zurückgewiesen.
Alleın keineswegs ist damit parteimäßige Vertretung bestimmter
Interessen. als dem Rechtsgedanken der Volksvertretung wider-
sprechend und demzufolge die Rechtsstellung des Kammermit-
gliedes zum Volkswillen im Hinblick auf die tatsächlichen Verhält-
nisse für eine wesenlose Fiktion erklärt. Den Inhalt des Volks-
willens wie überhaupt den Inhalt eines legislatorischen Willens
zu bestimmen, liegt außerhalb des Rechtes. Das Recht kann ihm
relative Schranken setzen, indem es ihn formal umgrenzt, nicht