Siebzehntes Kapitel. Repräsentation und repräsentative Organe. 585
Teile den Charakter unmittelbarer sekundärer Organe besitzen.
Im Staate mit Repräsentativverfassung ist das Volk als einheit-
liches Staatselement zugleich aktives Staatsglied, kollegiales Staats-
organ oder, noch genauer ausgedrückt!), derjenige Teil des Volkes,
dem verfassungsmäßig die Ausübung staatlicher Funktionen in
geringerem oder größerem Umfange zukommt. Einen Teil der
Funktionen übt es selbst, den anderen durch einen Ausschuß
aus, der als Organ des Volkes zugleich Organ des Staates selbst
ist. Volksvertretungen sind daher sekundäre Organe, d.h.
Organe eines Organs. Das Volk als Einheit hat seinen Organ-
willen demnach teils an. dem nach einer festen Ordnung gewonnenen
Willen seiner Mitglieder, teils an dem seines Ausschusses; es ist
teils primäres, teils sekundäres Organ.
Als primäres Organ handelt das Volk selbst ın dem Wahl-
akte, durch den es sich Repräsentanten bestellt. Und zwar ist
das Volk nicht bloß reines Kreationsorgan, dessen Funktion und
Recht mit der Ernennung der Abgeordneten konsumiert ist,. wie
es die Wahl des Kaisers durch die Kurfürsten war und die des
Papstes und der Bischöfe in der Kirche ist, die kein besonderes
rechtliches Band zwischen Wählern und Gewählten schafft, sondern
diese von jenen ganz loslöst und über sie erhebt. Vielmehr
knüpft sie eine dauernde Verbindung zwischen dem Repräsen-
(anten und dem Gesamtvolke, nämlich ein Organverhältnis, das
seiner Natur nach nur ein Rechtsverhältnis sein kann?). Damit
stimmt auch die dauernde und normale politische Abhängigkeit
des Gewählten von den Wählern überein, die von der herr-
schenden Theorie als rechtlich unerheblich gänzlich ignoriert
werbe- und Kaufmannsgerichte usw. Im alten Reiche hatte man in der
konfessionell gemischten Zusammensetzung der Reichsgerichte und der
dadurch möglichen itio in partes sogar eine Garantie der Unparteilichkeit
der Rechtsprechung erblickt.
1) Diese Einschränkung übersieht Kelsen in seiner etwas aulf-
geregten Polemik a.a.0. S.48S4ff. Mit dem Texte übereinstimmend
Hatschek Allg. StR.I S.71.
2) Hiergegen Kelsen S.483f., da ein Rechtsverhältnis nur zwischen
verschiedenen Rechtssubjekten denkbar sei. Aber diese zwei Rechts-
subjekte sind da: der Staat, verkörpert durch die Wählerschaft, und der
Abgeordnete als Individuum. Das Rechtsverhältnis ähnelt -— vergleichs-
weise gesprochen — dem zwischen dem Staat, verkörpert durch die
Dienstbehörde, und dem Beamten. — Eine andere Frage ist es, ob man
das Verhältnis nicht besser als rein tatsächlich-politisch auffaßt; vgl.
Michoud La theorie de la personnalit& morale I 1906 p. 288 n. 1.