Full text: Allgemeine Staatslehre

586 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
werden muß. Jene juristisch nicht meßbaren, aber politisch so 
wirksamen Mächte der öffentlichen Meinung sorgen dafür, daß, 
trotzdem der Gewählte seinen Wählern keine Rechenschaft 
schuldet, er dennoch immer unter ihrer wirksamen: Kontrolle steht. 
Wenn auch eine sichere Gewähr dafür, daß das Willensorgan 
des Volkes auch politisch den Volkswillen in zutreffender Weise 
darstelle, nicht vorhanden ist, so bewirken doch die politischen 
Mächte, neben ihnen aber auch rechtliche Einrichtungen, daß 
ein von den Volksanschauungen sich gänzlich loslösender Par- 
lamentswille auf die Dauer die Herrschaft nicht zu behaupten 
vermag. Dauer der Legislaturperiode, Auflösung der gewählten 
Kammern durch die Regierung, Art und Ausdehnung des Wahl- 
rechtes usw. sind nicht nur politische, sondern auch rechtliche 
Tatsachen und Mittel, um den Charakter der Volksvertretung als 
Willensorgan des Volkes zu wahren. 
Die rein formalistische Behandlung, welche die staatsrecht- 
liche Doktrin bisher diesen rechtlichen Institutionen zuteil werden 
lied, vermochte sie weder ın ihrem \Wesen noch in ihrem Zu- 
sammenhang mit der rechtlichen Natur der Volksvertretung zu 
erfassen. Für die herrschende Lehre schwebt die Volksvertretung 
gleichsam in der Luft. Gemäß der von ihr vollzogenen gänz- 
lichen Loslösung der Repräsentation von den Repräsentierten 
müssen alle möglichen Bestimmungen über das Wahlrecht für den 
Charakter der Volksvertretung ganz gleichwertig sein, weil eben 
von dem angegebenen Standpunkte aus der Bildungsprozeß der 
Volksvertretung, wie immer er beschaffen sein mag, für deren 
\Vesen ganz gleichgültig ist. Das von der Krone ernannte Mit- 
glied eines Herrenhauses und der aus dem allgemeinen Wahlrecht 
hervorgehende Abgeordnete sind ihr völlig gleichwertig; beide 
sind Repräsentanten des gesamten Volkes. Daß in dem letzteren 
Falle das Volk sich selbst ein Organ bildet, im ersteren es ihm 
aber von außen angebildet wird, damit also ein tiefgehender, 
nicht nur politischer, sondern auch rechtlicher Unterschied gesetzt 
wird, der über die Art der Bestellung des Repräsentanten weit 
hinausgeht, kann von ihr unmöglich zugegeben werden. 
Erst durch die hier vermittelte Erkenntnis der Volksver- 
tretung als eines sekundären Staatsorganes, das mit dem primären, 
dem Volke, eine Einheit bildet, ist die bisher überall zu ver- 
missende Einsicht in die rechtliche Bedeutung der Art der Be- 
stellung der Kammern gewonnen. Durch sie wird nämlich das
	        
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