590 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre.
herrschenden Lehre müßten solche konstitutionelle Staaten zugleich
intermittierende absolute Staaten sein. Das ist aber keineswegs
der Fall. Wenn der deutsche Reichstag aufgelöst ıst oder neu
gewählt wird, so fehlt in der Zeit vom Schluß der Session
bis zu den vollzogenen Neuwahlen dem Reiche keineswegs das
Organ des Volkes, vielmehr ist die dauernde gesetzliche Ein-
richtung der Wahlorganisation vorhanden, die Wahlberechtigten ;
das Volk als primäres Organ ist stets da, um die ihm zukommende
Organtätigkeit auszuüben, was immer für Geschäfte mit der
Vorbereitung zur Wahl verknüpft sein mögen. Das Deutsche
Reich ist in keinem Augenblicke ein absoluter Staat; das sekun-
däre Organ des Volkes ist intermittierend, das primäre aber
perennierend.
5. Während der Repräsentationsgedanke auf dem Gebiete der
Gesetzgebung sich erst mit der Entstehung der Parlamente aus-
gebildet hat, ist er, wie eingangs dieses Kapitels dargelegt, für
die Auffassung der Regierung sehr alten Datums. Durch Ver-
mittlung der Vorstellung, daß das Volk im Staate notwendig
Quell aller Gewalten sei, wird der Monarch als Delegatar des
Volkes betrachtet, und Streit herrscht nur über den Punkt, ob das
ıhm übertragene Recht zurückziehbar sei oder nicht. Darum ent-
wickelt sich für die mittelalterliche Staatslehre ganz natürlıch der
Gedanke, der Fürst sei Repräsentant des Volkes, wobei allerdings
zu beachten ıst, daß, wie im Altertum, eine klare Erkenntnis
der Organqualität des Volkes nicht vorhanden ist, so daß in der
Auffassung der Rechtsstellung des Fürsten die Eigenschaften als
primären Staatsorgans und als Volksrepräsentanten miteinander
vermischt sind.
An diese Lehre knüpft das moderne Naturrecht an, und
unter seinem Einflusse bricht sich die Vorstellung Bahn, daß das
Volk als Summe der einzelnen noch nicht der Staat sei, dieser.
vielmehr das verfassungsmäßig organisierte Volk in der Form einer
Körperschaft darstelle. Damit wird das Volk nicht vor und über,
sondern in den Staat gestellt. In ihm bleibt es aber nach der
naturrechtlichen Theorie dauernd die Quelle aller Gewalten, und
damit werden alle jene, die Gewalt ausüben, nicht direkt, sondern
durch das Medium des sie bestellenden Volkes Organe des Staates.
Legislatorisch wird das zuerst in den Vereinigten Staaten, sodann
in (ler ersten Verfassung Frankreichs ausgesprochen. Der Governor
oder Präsident wie der König sind Volksrepräsentanten, sie sind