Full text: Allgemeine Staatslehre

Achtzehntes Kapitel. 
Die Funktionen des Staates. 
  
I. Geschichte der Funktionenlehre. 
\Ver die Darstellungen der Theorien von den staatlichen 
Tätigkeiten überblickt, der gewinnt leicht die Meinung, daß ab- 
strakte Untersuchung des Staates zu der richtigen Erkenntnis 
geführt habe. Schließlich seien durch wachsende Erkenntnis 
die wesentlichen staatlichen Funktionen festgestellt worden. Die 
Literaturgeschichte des Staatsrechtes weist eine verwirrende Fülle 
von Einteilungsversuchen auf. Von bleibender Bedeutung ist aber 
hauptsächlich nur jener geworden, der Gesetzgebung, Vollziehung 
(Regierung, Verwaltung) und Rechtsprechung als Hauptrichtungen 
der Staatsgewalt scheidet, bei aller Verschiedenheit der Auf- 
fassungen über Wesen und Art des Zusammenhanges dieser 
Funktionen in der neueren Literatur. Die anderen, ephemeren 
Finteilungen scheinen demnach durch fortschreitende Einsicht in 
das wahre Wesen des Staates, welche der allein zutreffenden 
Ansicht den Sieg verschaffte, beseitigt worden zu sein. 
Allein auch hier ergibt sorgfältige Untersuchung, daß, wie 
bei allen ernsthaften politischen und staatsrechtlichen Theorien, 
den verschiedenen wiıssenschaftlichen Charakter tragenden Ein- 
teilungen stets die jeweilig gegebene geschichtliche Wirklichkeit 
des Staatslebens zugrunde gelegen hat. Alle Scheidung der 
staatlichen Funktionen, die von einsichtigen Schriftstellern jemals 
vorgenommen wurde, hatte stets den konkreten Staat der be- 
treffenden Epoche mit seinen eigentümlichen Einrichtungen im 
Auge, um aus den an ihm wahrgenommenen Tätigkeiten eine 
allgemeine Lehre zu abstrahieren. Der Weg, der hierbei von allen 
eingeschlagen wurde, war folgender. Mehr oder minder klar 
ging jeder Schriftsteller von dem Svstem von Staatsorganen oder 
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