Achtzehntes Kapitel. Die Funktionen des Staates. 603
getan!), indem er nicht nur, wie bisher oft geschehen war,
objektive Staatsfunktionen geniäß den bestehenden Einrichtungen
unterschied, sondern auch diese unter voneinander getrennte
Organe verteilt wissen wollte. Es gibt drei Arten von Gewalten
in jedem Staate: die gesetzgebende, vollziehende und richterliche
Gewalt. Die vollziehende Gewalt tritt bei Montesquieu mit
einer Wandlung dessen hervor, was Locke die föderative
Gewalt genannt hatte, also die nach außen gekehrte Tätigkeit
des Staates?2). Ein klarer Einblick in das \Wesen der damals
bereits hochentwickelten Verwaltung ıst bei ihm nicht zu finden,
daher auch die ganze Verwaltung bei ihm in der Ausführung der
Gesetze aufgeht. Vor solcher Einseitigkeit waren die Engländer
durch ihre Vorstellung von der Prärogative geschützt, die, neben
der Exekutive stehend, den ganzen Umfang der königlichen
Administrationsbefugnisse umschließt. Aus der Betrachtung der
damals noch herrschenden offiziellen Vorstellungen von der eng-
lischen Verfassung kommt er ferner zu der Überzeugung, daß
den seines Erachtens in ihren Funktionen gänzlich voneinander
geschiedenen Organen auch innerlich geschiedene Gewalten des
!) Das muß energisch hervorgehoben werden gegen die Mode,
Montesquieu bloß als Nachbeter fremder Ansichten zu bezeichnen.
Weder Locke noch Bolingbroke (vgl. über dessen Lehre G.Koch
a.2.0.1 1892 S.145ff.) noch Swift, den Jannsen, Montesquieus
Theorie von der Dreiteilung der Gewalten im Staate auf ihre (Quelle
zurückgeführt, 1878, als den wahren Urheber dieser Lehre nachweisen
will, haben alle Elemente der Gewaltenteilung in derselben Weise auf.
gefaßt wıe der Verfasser des esprit des lois. Auch mit dem bekannten
Vorwurf, Montesquieu habe das wirkliche England nicht gekannt,
muß man immerhin etwas vorsichtiger sein, da er gar nicht beansprucht,
dieses wirkliche England seiner Lehre zugrunde zu legen. „Ce n'est
point & moi & examiner si les Anglais jouissent actuellement de cette
libertö, ou non. Il me suffit de dire qu’elle est etablie par leurs lois,
et je n’en cherche pas davantage, so heißt es in einer kaum be-
achteten Stelle des berühmten 6. Kapitels des XI. Buches. Deutlicher
konnte Montesquieu wohl kaum sagen, daß nicht das reale England
schlechthin, sondern ein von ihm auf Grund bestimmter Daten kon-
struiertes England das Prototyp des Staates sei, der die politische
Freiheit verwirkliche.
2) Zuerst nennt er sie (X1 6) „la puissance executrice des choses
qui dependent du droit des gens“, hierauf zählt er als ihren Inhalt
auf das Recht über Krieg und Frieden, das Gesandtschaftsrecht, Her-
stellurig der Sicherheit, Vorbeugung von Invasionen, und nennt sie:
„simplement la puissance ex6&cutrice de l’Etat“.