Full text: Allgemeine Staatslehre

Achtzehntes Kapitel. Die Funktionen des Staates. 603 
getan!), indem er nicht nur, wie bisher oft geschehen war, 
objektive Staatsfunktionen geniäß den bestehenden Einrichtungen 
unterschied, sondern auch diese unter voneinander getrennte 
Organe verteilt wissen wollte. Es gibt drei Arten von Gewalten 
in jedem Staate: die gesetzgebende, vollziehende und richterliche 
Gewalt. Die vollziehende Gewalt tritt bei Montesquieu mit 
einer Wandlung dessen hervor, was Locke die föderative 
Gewalt genannt hatte, also die nach außen gekehrte Tätigkeit 
des Staates?2). Ein klarer Einblick in das \Wesen der damals 
bereits hochentwickelten Verwaltung ıst bei ihm nicht zu finden, 
daher auch die ganze Verwaltung bei ihm in der Ausführung der 
Gesetze aufgeht. Vor solcher Einseitigkeit waren die Engländer 
durch ihre Vorstellung von der Prärogative geschützt, die, neben 
der Exekutive stehend, den ganzen Umfang der königlichen 
Administrationsbefugnisse umschließt. Aus der Betrachtung der 
damals noch herrschenden offiziellen Vorstellungen von der eng- 
lischen Verfassung kommt er ferner zu der Überzeugung, daß 
den seines Erachtens in ihren Funktionen gänzlich voneinander 
geschiedenen Organen auch innerlich geschiedene Gewalten des 
  
!) Das muß energisch hervorgehoben werden gegen die Mode, 
Montesquieu bloß als Nachbeter fremder Ansichten zu bezeichnen. 
Weder Locke noch Bolingbroke (vgl. über dessen Lehre G.Koch 
a.2.0.1 1892 S.145ff.) noch Swift, den Jannsen, Montesquieus 
Theorie von der Dreiteilung der Gewalten im Staate auf ihre (Quelle 
zurückgeführt, 1878, als den wahren Urheber dieser Lehre nachweisen 
will, haben alle Elemente der Gewaltenteilung in derselben Weise auf. 
gefaßt wıe der Verfasser des esprit des lois. Auch mit dem bekannten 
Vorwurf, Montesquieu habe das wirkliche England nicht gekannt, 
muß man immerhin etwas vorsichtiger sein, da er gar nicht beansprucht, 
dieses wirkliche England seiner Lehre zugrunde zu legen. „Ce n'est 
point & moi & examiner si les Anglais jouissent actuellement de cette 
libertö, ou non. Il me suffit de dire qu’elle est etablie par leurs lois, 
et je n’en cherche pas davantage, so heißt es in einer kaum be- 
achteten Stelle des berühmten 6. Kapitels des XI. Buches. Deutlicher 
konnte Montesquieu wohl kaum sagen, daß nicht das reale England 
schlechthin, sondern ein von ihm auf Grund bestimmter Daten kon- 
struiertes England das Prototyp des Staates sei, der die politische 
Freiheit verwirkliche. 
2) Zuerst nennt er sie (X1 6) „la puissance executrice des choses 
qui dependent du droit des gens“, hierauf zählt er als ihren Inhalt 
auf das Recht über Krieg und Frieden, das Gesandtschaftsrecht, Her- 
stellurig der Sicherheit, Vorbeugung von Invasionen, und nennt sie: 
„simplement la puissance ex6&cutrice de l’Etat“.
	        
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