Full text: Allgemeine Staatslehre

610 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
des Rechtszweckes hat der Staat eine auf Rechtssetzung und 
Rechtsschutz gerichtete Tätigkeit, die von der anderen, auf Macht- 
behauptung und Kuliurbeförderung gerichteten Funktion, sich 
abhebt. 
Ferner erfordert die Einsicht in das Wesen der Staats- 
tätigkeiten Erkenntnis der möglichen Formen, in denen sie sich 
vollziehen. Dieser Formen gibt es aber zwei. Der Staat kann 
entweder abstrakte Regeln aufstellen, die als solche nicht un- 
mittelbar die Wirklichkeit beherrschen, sondern einer eigenen, 
durch jene Regeln motivierten Tätigkeit bedürfen, damit der von 
ihnen 'beabsichtigte objektive Tatbestand ihren Anforderungen ent- 
spreche. Oder der Staat löst durch seine Tat unmittelbar an ihn 
herantretende Aufgaben entweder gemäß jenen abstrakten Normen 
oder innerhalb der ihm durch diese gesteckten Schranken. Unter 
diesem Gesichtspunkte ergeben sich zwei Funktionen: Norm- 
setzung und Erledigung einzelner bestimmter Aufgaben durch auf 
sie gerichtete individualisierte Tätigkeit. 
Durch Beziehung der Staatstätigkeit auf ihre Zwecke aber 
entsteht eine Scheidung in der unmittelbar auf konkrete Aufgaben 
gerichteten Tätigkeit. Der Rechtsschutz, geübt durch und auf 
Grund von Entscheidungen, die auf dem Wege geordneten Ver- 
fahrens unklares oder bestrittenes Recht feststellen, tritt der 
gesamten übrigen Tätigkeit dieser Art als besondere Funktion 
gegenüber. 
Somit ergeben sich drei materielle Funktionen des Staates: 
Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung. 
Die Gesetzgebung stellt abstrakte, eine Vielheit von Fällen 
oder auch einen individuellen Tatbestand regelnde Rechtsnormen 
auf. Die Rechtsprechung stellt für den einzelnen Fall ungewisses 
oder bestrittenes Recht oder rechtliche Zustände und Interessen 
fest. Die Verwaltung löst konkrete Aufgaben gemäß den Rechts- 
normen oder innerhalb deren Schranken durch Mittel, die nähere 
Untersuchung als ein reichgegliedertes System erkennen lehrt. 
Neben diesen normalen Funktionen gibt es aber noch außer- 
ordentliche Staatstätigkeiten, die in keine der drei Kategorien 
passen. Das ist in erster Linie der Krieg. Man hat zwar auch 
versucht, die Kriegsführung als Verwaltungstätigkeit hinzustellen !), 
allein mit Unrecht, denn alle Verwaltung setzt die unbestrittene 
  
1) Vgl. F.v. Martens Völkerrecht 11 S. 448 £., 477.
	        
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