Full text: Allgemeine Staatslehre

Achtzehntes Kapitel. Die Funktionen des Staates. 613 
nimmt nämlich ein ımmer breiter werdendes Gebiet ein. Aber 
nicht nur einschränkend wirkt sie, vielmehr wird sie auch zur 
Herrscherin über die anderen Funktionen. Bei der rechtsverwirk- 
lichenden Tätigkeit der Rechtsprechung ist das ohne weiteres 
klar. Aber auch ein bedeutendes Stück der Verwaltung unter- 
wirft sich die Gesetzgebung in fortschreitender Weise, so daß 
unter normalen Verhältnissen im entwickelten Staate die Ver- 
waltung in Abhängigkeit von der Gesetzgebung gerät. In alter 
und neuer Zeit ist daher der normale Staat als ein solcher 
definiert worden, in dem die Gesetze herrschen, in dem also Ver- 
waltung und Rechtsprechung gemäß Rechtsregeln erfolgen. Die 
moderne von Mohl, Stahl und Gneist formulierte Rechts- 
staatstheorie hat. der Lehre des Plato und Arıstoteles vom 
Gresetzesstaate kein neues Merkmal hinzugefügt. 
Die materiellen Funktionen sind nun unter entsprechende 
Arten voneinander relativ unabhängiger Organe so verteilt, daß 
die Zuweisung einer großen Masse von Objekten einer bestimmten 
Funktion an ihr zugehörige Organe derart erfolgt, daß sie alle 
in dem höchsten Organe den Ausgangs- und Einigungspunkt 
finden. Der Scheidung der Funktionen entspricht die Arbeits- 
teilung der Organe. Daß diese Scheidung keine reinliche ist 
und sein kann, ist bereits ausgeführt worden. Daraus ergibt 
sich der Gegensatz der formellen Funktionen, die von den gesetz- 
gebenden, verwaltenden, richtenden Organen geübt werden. Ihrer 
formellen Seite nach zerfallen daher die Tätigkeitsäußerungen 
des Staates in Akte der formellen Gesetzgebung, der formellen 
Verwaltung und in Justizakte. 
Eine Vereinigung sämtlicher materieller Funktionen findet 
sich namentlich bei den Organen der Verwaltung. Die Verwaltung 
ım formellen Sınne hat Verordnungs- und Entscheidungsgewalt. 
Vermöge der ersten nımmt sie an der materiellen Gesetzgebung, 
vermöge der zweiten an der Rechtsprechung teil. Den gesetz- 
gebenden Organen sind nicht nur die mit der Gesetzgebung im 
materiellen Sinne in Verbindung stehenden Verwaltungsfunktionen, 
sondern auch Teilnahme an gewissen Verwaltungsakten, deren 
Anordnung oder Genehmigung in Gesetzesform erscheint, sowie 
richterliche Geschäfte (Wahlprüfungen, Beschlußfassung über 
Petitionen) zugewiesen. Die ordentlichen Gerichte besitzen ein 
weites Gebiet der Rechtssicherheit bezweckenden Verwaltung 
(Pflegschafts-, Grundbuchswesen, Führung von Handels-, Vereins-.
	        
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