614 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre.
Genossenschaftsregistern, Beurkundungen, Testamentserrichtungen
usw.). Daß Justizakt und Rechtspruch keineswegs zusammenfallen,
wird schon unmittelbar aus dem terminologischen Unterschied klar.
Deckt sich somit der materielle (objektive) Gegensatz von
Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung keineswegs mit dem
formellen (subjektiven) der Tätigkeiten der gesetzgebenden, ver-
waltenden und Justizorgane, so ist dennoch auf Grund der Er-
kenntnis des Unterschiedes der materiellen Funktionen auch ihre
fortschreitende Aufteilung an die entsprechenden Organe gefordert
und in steigendem Maße durchgeführt worden. Unter diesem
Gesichtspunkte hat man die Superiorität der Gesetzgebung über
die Verordnungsgewalt, die Unzulässigkeit dispensatorischer Akte
der Regierung ohne gesetzliche Ermächtigung aus der schärferen
Erkenntnis des Wesens der materiellen Gesetzgebung abgeleitet.
Die Auseinandersetzung zwischen Verwaltung und Rechtsprechung
ist in stetem Fortschreiten begriffen. Die Verwaltungsgerichts-
barkeit nimmt immer mehr an Umfang zu, und obwohl dort, wo
bereits ein geregelter Instanzenzug vorhanden ist, die Vereinigung
von Gerichts- und Beschlußbehörde in der unteren und mittleren
Instanz noch statthat, so sind doch auch hier Ansätze zu einer
organisatorischen Sonderung der verschiedenen Funktionen dieser
Behörden durchgeführt worden. In England ist die Entscheidung
über die Gültigkeit bestrittener Parlamentswahlen vom Unterhaus an
einen Gerichtshof übergegangen, in anderen Staaten, in Erkenntnis
der Natur jener Entscheidungen, deren Übertragung von den
Kammern an Gerichte in Aussicht genommen oder gefordert
worden!). Damit ist aber die Bedeutung des Unterschiedes
zwischen materiellen und formellen Funktionen von höchstem
praktischen Wert geworden, weil erst die Erkenntnis des Inhaltes
der materiellen Funktionen den Weg weist für das, was den
formellen Funktionen, d. h. genauer der Tat der Organe einer
bestimmten Klasse, zuzuweisen ist. Um zu wissen, wie weit des
Gesetzgebers Zuständigkeit sich erstreckt, muß man erst feststellen,
1)G.Jellinek Ein Verfassungsgerichtshof für Österreich 1885 S. 10 ff. ;
Gutachten i.d. Ausg. Schriften un. Reden II 1911 S. 398 ff.; v.Seyde] Ab-
handlungen S.198ff.; Walz Über die Prüfung der parlam. Wahlen zu:
nächst nach badischem Recht, Sep.-Abdr. 1902 S. 115ff£.; Leser Uhnter-
suchungen über das Wahlprüfungsrecht des deutschen Reichstags 1908
S.103ff. — Reichsges. ü. d. Verfassung Elsaß-Lothringens v. 31.5.1911
Art. ll 89; dazu Leser i.d. bad. Verw.Ztschr. 1911 S. 181f£f.