Full text: Allgemeine Staatslehre

624 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
als Individuen und freie Verbände, sofern das Resultat solcher 
Tätigkeit nicht ganz oder überwiegend von hervorragenden 
individuellen Eigenschaften abhängt, die sich frei entfalten müssen 
und nicht durch Zwangsgebot in den Dienst der Gesamtheit ge- 
gezogen werden können. 
Die soziale Staatstätigkeit, häufig mit dem nicht ganz zu- 
treffenden Namen der Pflege bezeichnet, ist keineswegs auf die 
Verwaltung ım materiellen Sinne beschränkt. Sie teilt auch die 
materielle Gesetzgebung in Anordnungen für Herrschaftsübung und 
für gesellschaftliches Handeln des Staates. Die ersteren verleihen 
der Verwaltung Macht über die Individuen, die letzteren schränken 
die Verwaltung im individuellen Interesse ein. In der Recht- 
sprechung aber kommt ausschließlich die obrigkeitliche Funktion 
zum Ausdruck.
	        
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