Full text: Allgemeine Staatslehre

Neunzehntes Kapitel. 
Die Gliederung des Staates. 
 — 
I. Die Bedeutung des Problems. 
Die typischen Vorstellungen vom Staate sind, seitdem es eine 
Staatswissenschaft gibt, dem Einheitsstaate entlehnt. Die Polis, 
von deren Betrachtung die wissenschaftliche Staatslehre anhebt, 
und die vermöge der stetigen Entwicklung des antiken Denkens 
auch der Folgezeit bis zur Gegenwart herab als das Paradigma 
des Staates erscheint, stellt sich als festgeschlossene innere, 
keinerlei ihr fremde politische Macht in sich anerkennende Einheit 
dar. In diesem Staatstypus geht alles politische Leben vom Zen- 
trum aus und kehrt zu ihm zurück. Glieder des Staates sind da- 
her die Individuen, einzeln oder zu familienrechtlichen Verbänden 
zusammengefaßt, deren politisches Leben mit dem des Staates 
zusammenfällte. Nur die staatliche Einheit selbst ist insofern 
gegliedert, als für ihre verschiedenen Verrichtungen ein System 
von Örganen besteht, die mit geschiedenen Zuständigkeiten 
begabt sind. Aber alle Behörden des Staats sind Zentral- 
behörden; der Gedanke einer auch nur administrativen oder 
richterlichen lokalen Organisation ist in der Lehre von dem ge- 
schilderten Idealtvpus des Staates entweder gar nicht vorhanden 
oder nur schwach angedeutet. 
Diesem Typus entsprachen aber nicht einmal die Verhältnisse 
der antiken Polist). Am wenigsten in Rom, wo eine reiche 
territoriale Gliederung und munizipale Körper dem realen Staate 
ein ganz anderes Aussehen gaben, als er in den Abstraktionen 
der Staatswissenschaft besaß. Bei der geringen Originalität der 
Römer sind sie jedoch nicht dazu gelangt, auch theoretisch das 
hellenische Idealbild des zentralisierten Einheitsstaates irgend- 
wie gemäß den politischen Erscheinungen des Weltreiches zu 
korrigieren. 
  
1) Über die Demen und Phylen in Athen vgl. Busolt S. 211ff. 
G. Jellinek, Allg. Staatslehre. 3. Aufl. 40
	        
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