Full text: Allgemeine Staatslehre

626 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
Die Folge dieses Mangels der antiken Lehre zeigt sich ın 
der mittelalterlichen Literatur insofern, als zwar die gegenüber 
den antiken Gemeinwesen gänzlich veränderten Verhältnisse der 
Flächenstaaten nicht übersehen werden können, allein nach keiner 
Richtung zu besonderer wissenschaftlicher Erkennung und An- 
erkennung gelangen. Das die Christenheit umfassende Imperium 
hat gleich dem antiken Rom seine Provinzen und Munizipien; 
allein solche Gliederung wird nicht aus dem Wesen des Staates 
abgeleitet. Sobald aber der antike Staatsbegriff die Herrschaft 
wiedergewinnt, wird der Staat der Theorie, im schroffen Gegen- 
satz zu der geschichtlichen Wirklichkeit, die in sich geschlossene 
Einheit, deren faktische Dezentralisation zwar häufig konstatiert 
wird, ohne daß aber dıe in dieser Tatsache verborgenen Probleme 
irgendwie wissenschaftlich durchdrungen würden. Nicht minder 
aber ist das neuere Naturrecht von der Idee des zentralisierten 
Staates beherrscht, um so mehr, als es sich gleichzeitig mit dem 
Ausbau des kontinentalen zentralisierenden Absolutismus ent- 
wickelt. Darum vermag auch die dem realen staatlichen ‚Leben zu- 
gewendete politische Literatur, der die jenem Zentralismus ent- 
gegenwirkenden Mächte nicht entgehen, ihnen keineswegs zu einer 
allgemein anerkannten Stellung zu verhelfen). 
Erst im bewußten Kampfe mit dem Absolutismus wird die 
Bedeutung der Mannigfaltigkeit der staatlichen Gliederung als im 
Interesse der Gesamtheit und des einzelnen gelegen erkannt, 
gefordert und verteidigt. Erst die neueste Zeit aber, seit der 
französischen Revolution, hat den hier vorhandenen Problemen 
größere Aufmerksamkeit zugewendet, sowohl theoretisch als 
praktisch. Die Lehre von der Gliederung der Staaten ist heute 
von der Rechtsgeschichte, dem Staats- und Völkerrechte und von 
der politischen Literatur eingehend behandelt, so daß sie einen 
wesentlichen Bestandteil der Lehre vom modernen Staate bildet. 
Neue fruchtbare Gesichtspunkte für Erweiterung und Be- 
urteilung der staatlichen Verhältnisse sind immer aus den Bedürf- 
nissen und Kämpfen des politischen Lebens hervorgegangen. 
Solche sind es auch gewesen und sind es fortdauernd, welche die 
Bedeutung des Gegensatzes von Zentralisation und Dezentralisation 
der staatlichen Funktionen kennen gelehrt haben. Der Schultvpus 
  
1) Über die ganze literarische Bewegung seit dem Mittelalter vgl. 
Gierke Althusius S. 226 ff.
	        
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