Neunzehntes Kapitel. Die Gliederung des Staates. 629
nicht wundernehmen kann. Den Engländern ist die Regierungs-
form ihres Staates das self-government, dessen Spitze das Parla-
ment bildet. Den Gegensatz zum self-government bildet das go-
vernment by prerogative, die Regierung durch den einseitigen, von
keiner Macht gebundenen königlichen Willen. Es ist die alte An-
schauung von dem zu innerer Einheit nicht gediehenen Gegensatz
von König und Volk, die im Begriffe des self-government nach-
wirkt. Diese Selbstregierung beginnt aber in der Verwaltung
der lokalen Angelegenheiten, die entweder ausschließlich oder
doch unter Mitwirkung von Männern vorgenommen wird, die,
nur dem Gesetze, nicht auch den Dienstbefehlen der jeweiligen
königlichen Zentralregierung untertan, aus dem Kreise der Inter-
essenten der lokalen Verwaltung, welche nach englischer Auf-
fassung auch die Rechtsprechung umfaßt, entnommen werden.
Die Institution der Friedensrichter und anderer Ehrenbeamten,
ferner auch die Jury gehören diesem politischen System der
lokalen Selbstregierung an, dessen rechtliche Art später zu er-
örtern sein wird.
Anders hat sich auf dem Kontinente der terminologisch nur
in der deutschen Literatur vorhandene und da zuerst ganz un-
klar gedachte Begriff der Selbstverwaltung gebildet!). Trotzdem
auf dem Kontinente die englischen Verhältnisse, wie sie bis zu
den großen Reformen des 19. Jahrhunderts sich gebildet hatten,
vor den epochemachenden Arbeiten Gneists in ihrer wahren
Gestalt fast unbekannt waren, hegte man dennoch in weiten
Kreisen die Empfindung, daß die bloße Anteilnahme des Volkes
an der konstitutionellen Gesetzgebung weder genüge, um die Ge-
setzlichkeit der Verwaltung zu sichern, noch um dem Volke
den gebührenden Anteil an dem öffentlichen Leben einzu-
räumen. Entsprechend den von den englischen gänzlich ab-
weichenden kontinentalen Verhältnissen wird die Wiederbelebung
1) Das Wort ist wahrscheinlich aus einer Abkürzung von „selb-
ständiger Verwaltung‘ der Gemeinden entstanden, worunter aber in erster
Linie dıce von staatlicher Bevormundung freie Vermögensverwaltung be-
griffen wurde. So faßt wenigstens noch Zöpfl, Grundsätze II S. 481ff.,
die Selbstverwaltung auf, soviel ich sehe, der erste bekannte staats-
rechtliche Schriftsteller, der diesen Ausdruck gebraucht. Die Frankfurter
Reichsverfassung vom 28. März 1849 hingegen spricht der Gemeinde als
Grundrecht zu ‚die selbständige Verwaltung ihrer Gemeindeangelegen-
heiten mit Einschluß der Ortspolizei‘ (8184). Darauf ist wohl der um-
fassendere Begriff der Selbstverwaltung zurückzuführen.