Neunzehntes Kapitel. Die Gliederung des Staates. 633
Vorausgesetzt ıst zunächst der Normalfall des Einzelstaates,
d. h. jenes Staates, der bei aller möglichen Mannigfaltigkeit seiner
Glieder ausschließlich Eigner der öffentlichen Gewalt ist, dessen
Glieder daher weder staatlichen noch staatsähnlichen Charakter
besitzen.
Zentralisiert oder dezentralisiert können alle materiellen staat-
lichen Funktionen sein. Durch den Terminus „Selbstverwaltung‘‘,
die allerdings nur einen möglichen Fall der Dezentralisation
bildet, wird dieser Tatbestand verdeckt. Es gibt neben der
Dezentralisation der Verwaltung eine solche der Gesetzgebung und
der Rechtsprechung. Lokale Polizeiverordnungen und Ortsstatute
sind Akte der materiellen Gesetzgebung, sowie Gemeinde-, Ge-
werbe-, Kaufmannsgerichte und Rentenausschüsse lokale Organe
der Rechtsprechung im heutigen Staate sind.
Als Grundformen der Dezentralisation ergeben sich zwei
scharf geschiedene Arten: administrative Dezentralisation und De-
zentralisation durch Selbstverwaltung.
Die Dezentralisation kann aber so weit gehen, daß die oben
vorausgesetzte innere Einheit des Staates bei relativer Selb-
ständigkeit der Glieder nicht erreicht wird. Diese Fälle sind
besonders zu betrachten. Sıe sind von hohem Interesse, weil sie
uns sowohl dıe Grenzen des Staatsbegriffes kennen lehren als
auch zeigen, daß im geschichtlichen Leben Übergänge von Staat
zu nichtstaatlichem Gebilde vorhanden sind.
II. Die Arten staatlicher Gliederung.
1. Administrative Dezentralisation.
Es ist bereits erwähnt worden, daß der streng zentralisierte
Staat, minimale staatliche Gemeinwesen abgerechnet, nur als
Schulbeispiel, nicht als realer Typus angetroffen wird. Jede
Gliederung eines Staates in territoriale Abteilungen zu Zwecken
der Verwaltung und der Rechtspflege hat notwendig dezentrali-
sierende Wırkungen. Die Behörden dieser Abteilungen sınd
nämlich nicht oder nicht nur Vollzugsorgane der Zentralregierung,
sondern haben eigene, unter Umständen der Aufsicht und Kor-
rektur durch die obere Behörde entrückte Entscheidungsgewalt.
Zwei Typen des also dezentralisierten Staates sind geschicht-
lich hervorgetreten. In dem ersten sind für Teile des Staates
oberste Behörden bestellt, in dem zweiten steht über allen
Provinzial- und Lokalbehörden eine einheitliche Zentralregierung.